ALL­GE­MEI­NE
GESCHÄFTS­BE­DIN­GUN­GEN

WER­BE­AGEN­TUR
DIE GIP­FEL­STÜR­MER

ALL­GE­MEI­NE GESCHÄFTS­BE­DIN­GUN­GEN

der Wer­be­agen­tur Die Gip­fel­stür­mer GmbH, im Fol­gen­den kurz Gip­fel­stür­mer genannt.

1. Gel­tung

1.1. Ver­trags­grund­la­gen.

Gip­fel­stür­mer schließt Ver­trä­ge und erbringt Leis­tun­gen aus­schließ­lich auf der Grund­la­ge, der von Gip­fel­stür­mer erstell­ten schrift­li­chen Ange­bo­te, sowie der jeweils gül­ti­gen Fas­sung etwa­iger in das Ange­bot ein­be­zo­ge­ner Beschrei­bun­gen von Leis­tun­gen (z.B. indi­vi­du­el­le Unter­la­gen oder all­ge­mei­ne Fol­der), Preis­lis­ten sowie die­ser All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen.Die Beschrei­bun­gen von Leis­tun­gen, Preis­lis­ten und All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten, soweit die­se nicht bloß pro­jekt­spe­zi­fisch sind (z.B. indi­vi­du­el­le Unter­la­gen) für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen Gip­fel­stür­mer und dem Auf­trag­ge­ber und lie­gen sohin ab dem ers­ten Ver­trags­ab­schluss auto­ma­tisch allen wei­te­ren Ver­trags­ab­schlüs­sen zwi­schen Gip­fel­stür­mer und dem jewei­li­gen Auf­trag­ge­ber in der jeweils aktu­ells­ten Fas­sung zugrun­de, auch wenn auf die­se Preis­lis­ten, Pro­dukt­be­schrei­bun­gen und All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen nicht mehr aus­drück­lich Bezug genom­men wird.

1.2. Zukünf­ti­ge Ände­run­gen.

Ände­run­gen der Beschrei­bun­gen von Leis­tun­gen, Preis­lis­ten und All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen von Gip­fel­stür­mer wer­den dem Auf­trag­ge­ber schrift­lich bekannt­ge­ge­ben und gel­ten als ver­ein­bart, wenn der Auf­trag­ge­ber nicht bin­nen zwei Wochen wider­spricht. Ab Gül­tig­keit der neu­en Ver­ein­ba­rung gel­ten die Ände­run­gen der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen auch für alle ande­ren noch lau­fen­den Ver­trä­ge.

1.3. Zusatz­ver­ein­ba­run­gen.

Alle For­men von Zusatz­ver­ein­ba­run­gen, sowohl vor Ver­trags­ab­schluss als auch wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit bedür­fen zu ihrer Gül­tig­keit der Schrift­form. Das gilt auch für das Abwei­chen vom Schrift­form­erfor­der­nis.

1.4. Ver­trags­be­stand­tei­le von Sei­ten des Auf­trag­ge­bers.

Von Sei­ten des Auf­trag­ge­bers kom­men­de Vor­ga­ben betref­fend den Leis­tungs­in­halt wer­den selbst bei Kennt­nis von Gip­fel­stür­mer nur dann Ver­trags­be­stand­teil, wenn die­se von Gip­fel­stür­mer in das Ange­bot inte­griert oder von Gip­fel­stür­mer zum Bei­spiel durch Ver­wei­se auf die­se Vor­ga­ben sonst aus­drück­lich akzep­tiert wer­den. Von Sei­ten des Auf­trag­ge­bers kom­men­de rechts­ge­stal­ten­de Ele­men­te, wie All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen oder Ver­trags­klau­seln, wer­den selbst bei Kennt­nis von Gip­fel­stür­mer nur dann wirk­sam, wenn die­se von Gip­fel­stür­mer mit einem die­se Rechts­tex­te aus­drück­lich umfas­sen­den Zusatz­ver­merk (wie z.B. „AGB akzep­tiert“) ange­nom­men wer­den. Ansons­ten wider­spricht Gip­fel­stür­mer der Ein­be­zie­hung von rechts­ge­stal­ten­den Ele­men­ten, wie All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen oder Ver­trags­klau­seln, des Auf­trag­ge­bers aus­drück­lich. Die blo­ße Annah­me von Vor­ga­ben betref­fend den Leis­tungs­in­halt des Auf­trag­ge­bers durch Gip­fel­stür­mer bewirkt daher kei­ne Annah­me von Rechts­tex­ten des Auf­trag­ge­bers, selbst wenn die­se Vor­ga­ben rechts­ge­stal­ten­de Ele­men­te beinhal­ten (wie z.B. „Es gel­ten unse­re AGB.“).

1.5. Vor­ge­hen bei Wider­sprü­chen.

Für den Fall von Wider­sprü­chen zwi­schen dem Ange­bot, etwa­igen Beschrei­bun­gen von Leis­tun­gen (pro­jekt­spe­zi­fi­sche Unter­la­gen, all­ge­mei­ne Unter­la­gen), etwa­igen Preis­lis­ten und den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen von Gip­fel­stür­mer gel­ten die­se in der genann­ten Rei­hen­fol­ge. Die indi­vi­du­el­le­ren Bestand­tei­le ändern daher die gene­rel­le­ren Bestand­tei­le des Ver­tra­ges auto­ma­tisch ab. Für den Fall von Wider­sprü­chen zwi­schen Ver­trags­ele­men­ten von Gip­fel­stür­mer und von Ver­trags­ele­men­ten des Auf­trag­ge­bers gehen alle Ver­trags­ele­men­te von Gip­fel­stür­mer vor.

1.6. Vor­ge­hen bei Unwirk­sam­keit.

Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen des Ver­tra­ges unwirk­sam oder undurch­führ­bar sein, so ist die unwirk­sa­me Bestim­mung durch eine wirk­sa­me Bestim­mung, die dem wirt­schaft­li­chen Sinn und Zweck der unwirk­sa­men Bestim­mung am nächs­ten kommt, zu erset­zen.

2. Ver­trags­ab­schluss

2.1. Ange­bot durch Gip­fel­stür­mer.

Ange­bo­te von Gip­fel­stür­mer an den Auf­trag­ge­ber, z.B.: in Form eines indi­vi­du­el­len Ange­bots an den Auf­trag­ge­ber oder eines nicht indi­vi­dua­li­sier­ten Ange­bot, sind aus­nahms­los frei­blei­bend und unver­bind­lich.

2.2. Ange­bot durch den Auf­trag­ge­ber.

Erteilt der Auf­trag­ge­ber auf­grund eines Ange­bots oder auch unauf­ge­for­dert, also ohne vor­her­ge­hen­des Ange­bot von Gip­fel­stür­mer, also z.B. bei Zusatz­auf­trä­gen in lau­fen­den Geschäfts­be­zie­hun­gen, einen Auf­trag, so ist der Auf­trag­ge­ber an die­sen zwei Wochen ab des­sen Zugang bei Gip­fel­stür­mer gebun­den.

2.3. Annah­me durch Gip­fel­stür­mer.

Der Ver­trag kommt daher immer erst durch die Annah­me des Auf­trags durch Gip­fel­stür­mer zustan­de. Die Annah­me hat grund­sätz­lich durch Auf­trags­be­stä­ti­gung, zu erfol­gen, es sei denn, dass Gip­fel­stür­mer z.B. durch für den Auf­trag­ge­ber ersicht­li­ches Tätig­wer­den auf­grund des Auf­tra­ges zu erken­nen gibt, dass Gip­fel­stür­mer den Auf­trag annimmt. Eine blo­ße Bestä­ti­gung des Zugangs des Auf­tra­ges stellt noch kei­ne Auf­trags­an­nah­me dar.

2.4. Zugang.

Wenn zur Ange­bots­le­gung und zur Annah­me elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel oder ein elek­tro­ni­sches Auf­trags­ver­wal­tungs­sys­tem ver­wen­det wird, zu wel­chem bei­de Par­tei­en Zugang haben, gel­ten Erklä­run­gen, wel­che an Werk­ta­gen, d. h. Mon­tag bis Frei­tag, aus­ge­nom­men öster­rei­chi­sche Fei­er­ta­ge, zwi­schen 8:00 bis 16:00 Uhr abge­ge­ben wer­den, als am sel­ben Tag, Erklä­run­gen, wel­che außer­halb die­ser Zei­ten abge­ge­ben wer­den, als am nächs­ten Werk­tag um 8:00 Uhr zuge­gan­gen.

3. Leis­tungs­um­fang

Auf­trags­ab­wick­lung und Mit­wir­kungs­pflich­ten des Auf­trag­ge­bers

3.1. Erfül­lungs­ort.

Erfül­lungs­ort ist der Sitz von Gip­fel­stür­mer.

3.2. Leis­tungs­um­fang.

Der Umfang der zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen ergibt sich aus der sich aus allen Ver­trags­be­stand­tei­len erge­ben­den schrift­li­chen Leis­tungs­be­schrei­bung von Gip­fel­stür­mer. Nicht in das Ange­bot ein­be­zo­ge­ne Infor­ma­tio­nen aus ande­ren Quel­len (z.B. Prä­sen­ta­ti­ons­un­ter­la­gen, Web­sites oder Kata­lo­ge) sind nicht Bestand­teil der Leis­tungs­be­schrei­bung. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, die Leis­tungs­be­schrei­bung auf Über­ein­stim­mung mit sei­nen Anfor­de­run­gen zu über­prü­fen. Nach Ertei­lung des Auf­trags sind Ände­run­gen der Leis­tungs­be­schrei­bung nur ein­ver­nehm­lich mög­lich und kön­nen ins­be­son­de­re zur Ände­rung von Prei­sen, Fris­ten und Ter­mi­nen füh­ren.

3.3. Agi­les Pro­jekt­ma­nage­ment.

Im Fall der Auf­trags­aus­füh­rung in agi­ler Form wer­den, sofern nicht bereits im Ange­bot ent­hal­ten, die Metho­de der agi­len Zusam­men­ar­beit sowie jeden­falls die zu erbrin­gen­den Detail­leis­tun­gen im Rah­men der Pro­jekt­durch­füh­rung ein­ver­nehm­lich fest­ge­legt.

3.4. Fach­ge­rech­te Leis­tung.

Soweit die schrift­li­che Leis­tungs­be­schrei­bung nichts ande­res vor­sieht, schul­det Gip­fel­stür­mer eine fach­ge­rech­te Aus­füh­rung nach Maß­ga­be des Zeit­punk­tes der Ange­bots­le­gung. Inner­halb des Rah­mens der schrift­li­chen Leis­tungs­be­schrei­bung hat Gip­fel­stür­mer bei der Aus­füh­rung der Leis­tun­gen Gestal­tungs­frei­heit, soweit meh­re­re fach­ge­rech­te Mög­lich­kei­ten zur Aus­füh­rung bestehen.

3.5. Aus­tausch­ba­re Leis­tun­gen.

Soweit dies mit den Zie­len des Auf­tra­ges im Ein­klang steht, ist Gip­fel­stür­mer berech­tigt, von der Leis­tungs­be­schrei­bung abzu­wei­chen und Leis­tun­gen durch ande­re gleich­wer­ti­ge Leis­tun­gen zu erset­zen.

3.6. Fremd­leis­tun­gen / Third Par­ty Pro­ducts.

Gip­fel­stür­mer ist berech­tigt, die Leis­tun­gen selbst aus­zu­füh­ren, oder bei der Erbrin­gung der Leis­tun­gen von Gip­fel­stür­mer Kom­po­nen­ten, Schnitt­stel­len, Daten, Rech­te und ande­re Leis­tun­gen bzw. Pro­duk­te Drit­ter ein­zu­set­zen (Fremd­leis­tun­gen / Third Par­ty Pro­ducts).

3.7. Ver­ein­bar­te Fremd­leis­tun­gen / Third Par­ty Pro­ducts.

Wenn die Leis­tun­gen von Gip­fel­stür­mer ver­ein­ba­rungs­ge­mäß kon­kret fest­ge­leg­te Kom­po­nen­ten, Schnitt­stel­len, Daten, Rech­te oder ande­re Leis­tun­gen bzw. Pro­duk­te Drit­ter beinhal­ten, dann stel­len die­se Kom­po­nen­ten, Schnitt­stel­len, Daten, Rech­te und ande­re Leis­tun­gen bzw. Pro­duk­te Drit­ter eine ver­ein­bar­te Fremd­leis­tung / Third Par­ty Pro­ducts dar. In die­sem Fall besteht die ver­trag­li­che Ver­pflich­tung von Gip­fel­stür­mer aus­schließ­lich in der fach­ge­rech­ten Beauf­tra­gung, Koor­di­nie­rung und Bear­bei­tung, nicht jedoch in der fach­ge­rech­ten Aus­füh­rung der ver­ein­bar­ten Fremd­leis­tun­gen / Third Par­ty Pro­ducts.

3.8. Inte­gra­ti­on von Leis­tun­gen, Pro­duk­ten, Daten und Rech­te durch den Auf­trag­ge­ber.

Sofern der Auf­trag­ge­ber im Rah­men eines Hos­tings durch Gip­fel­stür­mer Kom­po­nen­ten, Schnitt­stel­len, Daten, Rech­te oder ande­re Leis­tun­gen bzw. Pro­duk­te des Auf­trag­ge­bers oder Drit­ter ver­ar­bei­tet bzw. inte­griert, ist Gip­fel­stür­mer bezüg­lich die­ser Leis­tun­gen, Pro­duk­te, Daten und Rech­te nur Host­pro­vi­der.

3.9. Teil­ba­re Leis­tun­gen.

Bei teil­ba­ren Leis­tun­gen ist Gip­fel­stür­mer berech­tigt, Teil­lie­fe­run­gen vor­zu­neh­men.

3.10. Ter­mi­ne und Fris­ten.

Von Gip­fel­stür­mer ange­ge­be­ne Ter­mi­ne oder Fris­ten sind unver­bind­lich, soweit die­se nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich gekenn­zeich­net sind.

3.11. Ver­trags­lauf­zeit.

Ver­trä­ge auf unbe­stimm­te Zeit sind unter Ein­hal­tung einer Min­dest­lauf­zeit von 12 Mona­ten und unter Ein­hal­tung einer Frist von einem Monat zum Ende der Min­dest­lauf­zeit künd­bar. Für den Fall der Nicht­kün­di­gung durch den Auf­trag­ge­ber ver­län­gert sich die Min­dest­lauf­zeit erneut um 12 Mona­te und anschlie­ßend ist das Ver­trags­ver­hält­nis wie­der­um nur unter Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist von einem Monat zum Ende der jewei­li­gen Min­dest­lauf­zeit künd­bar.

3.12. Unvor­her­seh­ba­re oder unab­wend­ba­re Ereig­nis­se.

Unvor­her­seh­ba­re oder unab­wend­ba­re Ereig­nis­se – ins­be­son­de­re Säu­mig­keit des Auf­trag­ge­bers bei der Erfül­lung sei­ner Ver­pflich­tun­gen sowie für Gip­fel­stür­mer unvor­her­seh­ba­re und unab­wend­ba­re Ver­zö­ge­run­gen bei Gip­fel­stür­mer oder den Auf­trag­neh­mern von Gip­fel­stür­mer – ver­län­gern Fris­ten bzw. ver­schie­ben Ter­mi­ne um die Dau­er des unvor­her­seh­ba­ren und unab­wend­ba­ren Ereig­nis­ses zuzüg­lich der Dau­er der in einem sol­chen Fall not­wen­di­gen orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men. Davon hat Gip­fel­stür­mer den Auf­trag­ge­ber schrift­lich in Kennt­nis zu set­zen.

3.13. Mit­wir­kungs­pflich­ten des Auf­trag­ge­bers.

Der Auf­trag­ge­ber hat Gip­fel­stür­mer unver­züg­lich, ohne Auf­for­de­rung und in wei­ter­ver­ar­beit­ba­rer Form alle Infor­ma­tio­nen schrift­lich mit­zu­tei­len und alle Leis­tun­gen bei­zu­stel­len, die für die Erbrin­gung der Leis­tun­gen durch Gip­fel­stür­mer erfor­der­lich sind. Dazu zäh­len ins­be­son­de­re die Bereit­stel­lung eines Ansprech­part­ners zur Ver­trags­ab­wick­lung, die Bei­stel­lung von Unter­la­gen, Mate­ria­li­en und Ein­rich­tun­gen, die Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Zugän­gen und Pass­wör­tern, die Abstim­mung bei Auf­trags­de­tails und die Abnah­me (Frei­ga­be) von Teil­leis­tun­gen und Leis­tun­gen. Wenn die Not­wen­dig­keit der Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen oder Leis­tun­gen durch den Auf­trag­ge­ber erst wäh­rend der Erbrin­gung der Leis­tun­gen durch Gip­fel­stür­mer bekannt wird, hat der Auf­trag­ge­ber die­se unver­züg­lich nach­zu­rei­chen. Der Auf­trag­ge­ber hat die von ihm bei­gestell­ten Infor­ma­tio­nen und Leis­tun­gen selbst auf deren Taug­lich­keit, Rich­tig­keit und Recht­mä­ßig­keit zu prü­fen. Der Auf­trag­ge­ber haf­tet für sämt­li­che Schä­den, die durch man­gel­haf­te, ver­spä­te­te oder unter­las­se­ne Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers ent­ste­hen, und ins­be­son­de­re auch für den Gip­fel­stür­mer dadurch ent­ste­hen­den Mehr­auf­wand. Sofern Gip­fel­stür­mer auf­grund man­gel­haf­ter, ver­spä­te­ter oder unter­las­se­ner Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers die Leis­tun­gen nicht ver­ein­ba­rungs­ge­mäß aus­füh­ren kann, ist Gip­fel­stür­mer unbe­scha­det ande­rer Rech­te auch berech­tigt, die Aus­füh­rung der Leis­tung zu unter­bre­chen, ande­re Leis­tun­gen für ande­re Auf­trag­ge­ber ein­zu­schie­ben und erst nach Abschluss die­ser Leis­tun­gen die Aus­füh­rung der Leis­tun­gen für den Auf­trag­ge­ber, soweit die­ser sei­ne Mit­wir­kungs­pflich­ten bis dahin erfüllt hat, fort­zu­set­zen, wodurch sich alle Ter­mi­ne und Fris­ten ver­schie­ben. Wird Gip­fel­stür­mer von Drit­ten wegen einer Rechts­ver­let­zung im Zusam­men­hang mit vom Auf­trag­ge­ber bei­gestell­ten Infor­ma­tio­nen oder Leis­tun­gen in Anspruch genom­men, so hat der Auf­trag­ge­ber Gip­fel­stür­mer zudem schad- und klag­los zu hal­ten und bei der Abwehr von all­fäl­li­gen Ansprü­chen Drit­ter zu unter­stüt­zen.

3.14. Umfang der Prüf­pflich­ten von Gip­fel­stür­mer.

Gip­fel­stür­mer hat die Leis­tun­gen so aus­zu­füh­ren, dass die von Gip­fel­stür­mer erbrach­ten Leis­tun­gen nicht an sich rechts­wid­rig sind (z.B. Ver­wen­dung eines urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Werks ohne Zustim­mung des Urhe­bers). Gip­fel­stür­mer trifft jedoch kei­ne Ver­pflich­tung zur recht­li­chen Prü­fung der durch Gip­fel­stür­mer erstell­ten Leis­tun­gen auf eine etwa­ige Ver­let­zung von Rech­ten Drit­ter oder auf even­tu­el­le Rechts­ver­let­zun­gen, die durch die vom Auf­trag­ge­ber geplan­te Art der Ver­wen­dung (z.B. der Ver­wen­dung einer Gra­fik als Logo) ent­ste­hen.

3.15. Umfang der Prüf­pflich­ten des Auf­trag­ge­bers.

Der Auf­trag­ge­ber hat die recht­li­chen Prü­fun­gen dahin­ge­hend, dass die Leis­tun­gen von Gip­fel­stür­mer recht­lich alle Anfor­de­run­gen des Auf­trag­ge­bers erfül­len, ins­be­son­de­re in verwaltungs‑, straf‑, wettbewerbs‑, marken‑, kennzeichen‑, musterschutz‑, urheber‑, per­sön­lich­keits- und daten­schutz­recht­li­cher Hin­sicht selbst vor­zu­neh­men oder durch einen ent­spre­chend aus­ge­bil­de­ten Rechts­exper­ten vor­neh­men zu las­sen.

3.16. Rech­te an den Leis­tun­gen.

Grund­sätz­lich ste­hen alle Rech­te an den ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen Gip­fel­stür­mer bzw. den Lizenz­ge­bern von Gip­fel­stür­mer zu. Der Auf­trag­ge­ber erhält das Recht, die Leis­tun­gen nach voll­stän­di­ger Bezah­lung des ver­ein­bar­ten Ent­gel­tes im mit Gip­fel­stür­mer ver­ein­bar­ten bzw. von den Lizenz­ge­bern vor­de­fi­nier­ten Umfang zu nut­zen. Für den Fall, dass der Lizenz Umfang nicht ver­ein­bart wur­de, umfasst die­ser die nicht exklu­si­ve, kein Recht zur Sub­li­zen­zie­rung oder Wei­ter­ga­be an Drit­te (bzw. ver­bun­de­ne Unter­neh­men) beinhal­ten­de Nut­zung zum eige­nen Gebrauch im Unter­neh­men des Auf­trag­ge­bers, wobei das Recht zur Bear­bei­tung auf das gesetz­lich unver­zicht­ba­re Mini­mum ein­ge­schränkt ist. Der Auf­trag­ge­ber ist in Kennt­nis, dass die Leis­tun­gen von Gip­fel­stür­mer oft auf Wer­ken oder Leis­tun­gen Drit­ter mit unter­schied­lichs­ten Lizenz­be­din­gun­gen auf­bau­en. Der Auf­trag­ge­ber hat die­se Lizenz­be­din­gun­gen von Leis­tun­gen oder Wer­ken Drit­ter, wel­che Bestand­teil der Leis­tun­gen oder Wer­ke von Gip­fel­stür­mer sind, ein­zu­hal­ten.

3.17. Recht auf das End­pro­dukt.

Der Auf­trag­ge­ber hat nur ein Recht auf die Nut­zung der Leis­tung in der ver­ein­bar­ten Form als End­pro­dukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstel­lung der Leis­tun­gen not­wen­di­gen Grund­la­gen, Arbeits­be­hel­fe, Zwi­schen­er­geb­nis­se etc. Soweit dies nicht ver­ein­bart wur­de, hat Gip­fel­stür­mer auch kei­ne Ver­pflich­tung, die­se Grund­la­gen, Arbeits­be­hel­fe, Zwi­schen­er­geb­nis­se usw. nach Abschluss der Arbei­ten auf­zu­be­wah­ren.

3.18. Refe­renz.

Gip­fel­stür­mer ist berech­tigt, auf allen von Gip­fel­stür­mer für den Auf­trag­ge­ber erstell­ten Leis­tun­gen auf Gip­fel­stür­mer und allen­falls auf einen ande­ren Urhe­ber hin­zu­wei­sen und vor­be­halt­lich des jeder­zeit mög­li­chen, schrift­li­chen Wider­rufs im Rah­men der eige­nen Wer­be­mit­tel von Gip­fel­stür­mer Daten wie Namen und Logo des Auf­trag­ge­bers, Pro­jekt­be­schrei­bung, Pro­jekt­ab­bil­dun­gen und Ähn­li­ches als Refe­renz bzw. als Hin­weis auf die Geschäfts­be­zie­hung mit dem Auf­trag­ge­ber zu ver­wen­den, ohne dass dem Auf­trag­ge­ber dafür ein Ent­gelt zuste­hen wür­de.

3.19. Kenn­zeich­nung.

Gip­fel­stür­mer ist berech­tigt, auf allen Wer­be­mit­teln und allen Wer­be­maß­nah­men, die im Auf­trag des Auf­trag­ge­bers erstellt wur­den, auf Gip­fel­stür­mer und einen all­fäl­li­gen ande­ren Urhe­ber hin­zu­wei­sen.

4. Beson­de­re Leis­tungs­ar­ten

4.1. Inhal­te wie z.B. Tex­te, Fotos & Gra­fi­ken.

Soweit die Leis­tun­gen von Gip­fel­stür­mer die Anfer­ti­gung von Inhal­ten wie z.B. Tex­ten, Fotos und Gra­fi­ken beinhal­tet, gilt das Ange­bot jeweils nur für einen Ent­wurf sowie für gering­fü­gi­ge Abän­de­run­gen. Soll­te der Ent­wurf trotz fach­ge­rech­ter und auf­trags­ge­mä­ßer Aus­füh­rung den Geschmack des Auf­trag­ge­bers nicht tref­fen, ist die Erstel­lung wei­te­rer Ent­wür­fe kos­ten­pflich­tig.

4.2. Domain­re­gis­trie­rung.

Soweit die Leis­tun­gen von Gip­fel­stür­mer die Regis­trie­rung von Domains im Namen des Auf­trag­ge­bers beinhal­ten, erfolgt die­se jeweils unter den Bedin­gun­gen des jewei­li­gen Pro­vi­ders / Regis­trars. Gip­fel­stür­mer schul­det bei der Regis­trie­rung von Domains für den Auf­trag­ge­ber ledig­lich ein ent­spre­chen­des Bemü­hen um die Regis­trie­rung, aber kei­nen Erfolg, da die­ser von zahl­rei­chen, durch Gip­fel­stür­mer nicht beein­fluss­ba­ren, Fak­to­ren abhängt.

4.3. Hos­ting.

Soweit die Leis­tun­gen von Gip­fel­stür­mer das Hos­ting von Pro­gram­men oder Daten beinhal­ten, schul­det Gip­fel­stür­mer eine Ver­füg­bar­keit von 99 % bezo­gen auf das Ver­trags­jahr. Bei der Berech­nung der Ver­füg­bar­keit wird die Nicht­ver­füg­bar­keit auf­grund ange­kün­dig­ter War­tungs­ar­bei­ten sowie auf­grund von Umstän­den, wel­che von Gip­fel­stür­mer nicht beein­fluss­bar sind, nicht berück­sich­tigt.

4.4. Suchmaschinenoptimierung/Performance Mar­ke­ting­/­So­cial-Media Kam­pa­gnen.

Soweit die Leis­tun­gen von Gip­fel­stür­mer Maß­nah­men aus dem Bereich der Such­ma­schi­nen­op­ti­mie­rung, des Per­for­mance Mar­ke­tings oder der Social-Media Kam­pa­gnen beinhal­ten, schul­det Gip­fel­stür­mer ledig­lich eine fach­ge­rech­te, zum Errei­chen der ver­ein­bar­ten Zie­le geeig­ne­te Aus­füh­rung, haf­tet jedoch nicht für das Errei­chen bestimm­ter Zie­le.

4.5. Ser­vice- und War­tung.

Soweit kei­ne Ser­vice- und War­tungs­leis­tun­gen oder ähn­li­ches ver­ein­bart wur­den, wer­den die­se auch nicht geschul­det. Soweit die Leis­tun­gen von Gip­fel­stür­mer Ser­vice- und War­tungs­leis­tun­gen beinhal­ten, schul­det bestimm­te Reak­ti­ons­zeit, sofern nicht im Ein­zel­nen bestimm­te Reak­ti­ons­zei­ten ver­ein­bart sind.

4.6. Daten­si­che­rung.

Der Auf­trag­ge­ber ist für die Siche­rung und Sicher­heit sei­ner Daten, ins­be­son­de­re auch vor Instal­la­ti­ons­ar­bei­ten, War­tungs­ar­bei­ten oder sons­ti­gen Arbei­ten durch Gip­fel­stür­mer, ver­ant­wort­lich.

4.7. Ein­bin­dung bzw. Nut­zung frem­der Kom­po­nen­ten und Ser­vices.

Soweit die Leis­tun­gen von Gip­fel­stür­mer die Ein­bin­dung bzw. Nut­zung von Kom­po­nen­ten, Ser­vices, Platt­for­men oder ähn­li­chen Ange­bo­ten Drit­ter beinhal­tet, schul­det Gip­fel­stür­mer nur die Aus­füh­rung im Umfang zum Zeit­punkt der Ange­bots­le­gung. Alle spä­te­ren Ände­run­gen sind nicht Teil des ver­ein­bar­ten Leis­tungs­um­fan­ges, son­dern wer­den getrennt ange­bo­ten, beauf­tragt und ver­rech­net. Zudem schul­det Gip­fel­stür­mer ledig­lich eine fach­ge­rech­te, zum Errei­chen der ver­ein­bar­ten Zie­le geeig­ne­te Aus­füh­rung, haf­tet jedoch nicht für das Errei­chen bestimm­ter Zie­le, da zahl­rei­che Platt­for­men oft will­kür­li­che Ände­run­gen bzw. Ein­schrän­kun­gen der Nut­zungs­mög­lich­kei­ten vor­neh­men.

4.8. App-Pro­gram­mie­rung.

Soweit die Leis­tun­gen von Gip­fel­stür­mer die Pro­gram­mie­rung von Apps beinhal­ten, schul­det Gip­fel­stür­mer nur die Aus­füh­rung anhand der zum Zeit­punkt der Ange­bots­le­gung bekann­ten Regeln der App-Stores bzw. even­tu­el­ler zum Zeit­punkt der Ange­bots­le­gung für den ange­bo­te­nen Zeit­punkt der Fer­tig­stel­lung bereits fixier­ten Regel­än­de­run­gen der App-Stores. Alle spä­te­ren Ände­run­gen sind nicht Teil des ver­ein­bar­ten Leis­tungs­um­fan­ges, son­dern wer­den getrennt ange­bo­ten, beauf­tragt und ver­rech­net.

4.9. App-Platt­form-Kom­pa­ti­bi­li­tät.

Soweit die Leis­tun­gen von Gip­fel­stür­mer die Erstel­lung von Apps für Platt­for­men beinhal­ten, wird, soweit dies auf­grund der ver­wen­de­ten Tech­nik mög­lich ist, im Fall einer nati­ven App für eine bestimm­te Platt­form die Kom­pa­ti­bi­li­tät mit den zwei zum Zeit­punkt der Ange­bots­le­gung neu­es­ten sta­bi­len Ver­sio­nen die­ser Platt­form ange­strebt, im Fall einer nicht nati­ven App die Kom­pa­ti­bi­li­tät mit den zwei zum Zeit­punkt der Ange­bots­le­gung am wei­tes­ten ver­brei­te­ten Platt­for­men, dabei wie­der­um den je zwei neu­es­ten sta­bi­len Ver­sio­nen ange­strebt.

4.10. Cross-Brow­ser-Kom­pa­ti­bi­li­tät.

Soweit die Leis­tun­gen von Gip­fel­stür­mer die Erstel­lung von Web­an­wen­dun­gen beinhal­tet, wird, soweit dies auf­grund der ver­wen­de­ten Tech­nik mög­lich ist, eine Kom­pa­ti­bi­li­tät mit jenen Web­brow­ser­ver­sio­nen ange­strebt, wel­che zum Zeit­punkt des Beginns der Auf­trags­aus­füh­rung einen Markt­an­teil von min­des­tens 5% auf­wei­sen.

4.11. Open Source.

Soweit die Leis­tun­gen von Gip­fel­stür­mer auf Open Source Lizen­zen auf­bau­en, wel­che zwin­gend vor­aus­set­zen, dass dar­auf auf­bau­en­de Wer­ke eben­falls Open Source sind, ist Gip­fel­stür­mer berech­tigt, die für den Auf­trag­ge­ber erstell­ten Wer­ke ohne Rück­fra­ge als Open Source zu ver­öf­fent­li­chen.

4.12. Druck.

Soweit die Leis­tun­gen von Gip­fel­stür­mer die Erstel­lung von Druck­wer­ken beinhal­ten, hat der Auf­trag­ge­ber Druck­da­ten zu lie­fern, die den Anfor­de­run­gen von Gip­fel­stür­mer ent­spre­chen. Der Auf­trag­ge­ber hat tech­nisch beding­te und bran­chen­üb­li­che Abwei­chun­gen bei der Far­be und dem Mate­ri­al zu akzep­tie­ren, soweit kei­ne exak­ten Vor­ga­ben ver­ein­bart wur­den. Im Fall der Ver­ein­ba­rung exak­ter Vor­ga­ben sind die für die Errei­chung die­ser Vor­ga­ben not­wen­di­gen Mehr­kos­ten vom Auf­trag­ge­ber zu erset­zen. Mehr- und Min­der­lie­fe­run­gen sind bei ein­fachs­ten Arbei­ten bis zu 5 %, bei schwie­ri­ge­ren Arbei­ten bis zu 10 % gestat­tet und wer­den antei­lig unter Zugrun­de­le­gung des Fort­dru­ckes zu ver­rech­net. Bei bei­gestell­tem Mate­ri­al wer­den die Tole­ranz­sät­ze der Zulie­fer­indus­trie zusätz­lich berück­sich­tigt. Für die Recht­schrei­bung in deut­scher Spra­che ist die letz­te Aus­ga­be des Duden („neue Recht­schrei­bung“) maß­ge­bend. Kor­rek­tur­ab­zü­ge wer­den dem Auf­trag­ge­ber nur nach Ver­ein­ba­rung vor­ge­legt. Gip­fel­stür­mer ist jedoch berech­tigt, auch ohne Ver­ein­ba­rung Kor­rek­tur­ab­zü­ge vor­zu­le­gen.

5. Geheim­hal­tung & Abwer­be­ver­bot

5.1. Treue­pflich­ten.

Die Ver­trags­part­ner sind ver­pflich­tet, das Anse­hen des jeweils ande­ren Ver­trags­part­ners zu för­dern und ins­be­son­de­re gegen­über Drit­ten kei­ne Kri­tik an dem jeweils ande­ren Ver­trags­part­ner zu üben. Die­se Ver­pflich­tung gilt immer­wäh­rend über ein etwa­iges Ver­trags­en­de hin­aus.

5.2. Geschäfts­ge­heim­nis­se.

Ein Geschäfts­ge­heim­nis ist eine Infor­ma­ti­on, die – geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamt­heit noch in der genau­en Anord­nung und Zusam­men­set­zung ihrer Bestand­tei­le den Per­so­nen in den Krei­sen, die übli­cher­wei­se mit die­ser Art von Infor­ma­tio­nen zu tun haben, all­ge­mein bekannt noch ohne wei­te­res zugäng­lich ist, – von kom­mer­zi­el­lem Wert ist, weil sie geheim ist, und – Gegen­stand von den Umstän­den ent­spre­chen­den ange­mes­se­nen Geheim­hal­tungs­maß­nah­men durch die Per­son ist, wel­che die recht­mä­ßi­ge Ver­fü­gungs­ge­walt über die­se Infor­ma­tio­nen aus­übt. Als Geschäfts­ge­heim­nis gel­ten ins­be­son­de­re die von Gip­fel­stür­mer ver­folg­ten Geschäfts­ideen und Geschäfts­stra­te­gien und deren Umset­zung, die Details der zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en abge­schlos­se­nen Ver­trä­ge und deren Ver­trags­ge­gen­stän­de, bei Soft­ware ins­be­son­de­re deren Archi­tek­tur, Source­code, Ent­wick­ler- und Admi­nis­tra­ti­ons­do­ku­men­ta­ti­on sowie alle ande­ren Daten, aus denen sich die Funk­ti­on der Soft­ware oder rele­van­ter Tei­le der Soft­ware ergibt, und sicher­heits­re­le­van­te Daten. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, die Geheim­hal­tung der Geschäfts­ge­heim­nis­se durch tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men sicher­zu­stel­len und zu ver­hin­dern, dass die­se Geschäfts­ge­heim­nis­se unbe­fugt erwor­ben, genutzt oder offen­ge­legt wer­den. Eine Nut­zung durch den Auf­trag­ge­ber ist nur soweit zuläs­sig, wie dies ver­ein­bart ist. Bei einem Ver­stoß gegen die­se Ver­pflich­tun­gen hat der Auf­trag­ge­ber eine Kon­ven­tio­nal­stra­fe in der Höhe von EUR 50.000,00 zu bezah­len.

5.3. Abwer­be­ver­bot.

Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, kei­ne Mit­ar­bei­ter oder Lieferanten/Subunternehmer von Gip­fel­stür­mer abzu­wer­ben. Die­se Ver­pflich­tung gilt drei Jah­re über ein etwa­iges Ver­trags­en­de hin­aus. Bei einem Ver­stoß gegen die­se Ver­pflich­tun­gen hat der Auf­trag­ge­ber eine Kon­ven­tio­nal­stra­fe in der Höhe des Brut­to­jah­res­ge­hal­tes des abge­wor­be­nen Mit­ar­bei­ters bzw. des Brut­to­jah­res­um­sat­zes des abge­wor­be­nen Lieferanten/Subunternehmers zu bezah­len.

6. Ent­gelt

6.1. Prei­se.

Alle Prei­se ver­ste­hen sich ab Geschäfts­sitz bzw. ‑stel­le von Gip­fel­stür­mer in Euro zzgl. Umsatz­steu­er in der gesetz­li­chen Höhe.

6.2. Kos­ten­vor­anschlä­ge.

Im Fall der Ertei­lung eines Kos­ten­vor­anschla­ges ist die­ser unver­bind­lich. Ein Kos­ten­vor­anschlag liegt vor, wenn die Ein­schät­zung des vor­aus­sicht­li­chen Auf­wan­des als Kos­ten­vor­anschlag bezeich­net wird. Wenn nach der Ertei­lung eines unver­bind­li­chen Kos­ten­vor­anschla­ges abzu­se­hen ist, dass die tat­säch­li­chen Kos­ten die schrift­lich ver­an­schlag­ten Kos­ten um mehr als 15 % über­stei­gen, hat Gip­fel­stür­mer den Auf­trag­ge­ber auf die höhe­ren Kos­ten schrift­lich hin­zu­wei­sen. Die Kos­ten­über­schrei­tung gilt als vom Auf­trag­ge­ber geneh­migt, wenn der Auf­trag­ge­ber nicht bin­nen einer Woche nach die­sem Hin­weis schrift­lich wider­spricht und gleich­zei­tig mit dem Wider­spruch schrift­lich eine kos­ten­güns­ti­ge­re Alter­na­ti­ve bekannt gibt. Im Fall einer Kos­ten­über­schrei­tung bis 15 % ist kein geson­der­ter Hin­weis erfor­der­lich. Die­se Kos­ten­über­schrei­tung gilt vom Auf­trag­ge­ber von vorn­her­ein als geneh­migt.

6.3. Abrech­nung nach Pau­scha­le.

Im Fall der Abrech­nung in Form einer Pau­scha­le deckt die­se alle Leis­tun­gen ab, die zur Aus­füh­rung der ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen not­wen­dig sind. Aus­ge­nom­men sind die Kos­ten unvor­her­seh­ba­rer Ereig­nis­se, Mehr­kos­ten durch nicht ver­trags­ge­mä­ße Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers sowie Mehr­kos­ten auf­grund von ver­steck­ten Män­geln in bei­gestell­ten Leis­tun­gen.

6.4. Abrech­nung nach Auf­wand.

Im Fall der Abrech­nung nach Auf­wand erfolgt eine Abrech­nung nach tat­säch­li­chem Auf­wand. Eine Abrech­nung nach Auf­wand liegt vor, wenn der vor­aus­sicht­li­che Auf­wand als cir­ca, vor­aus­sicht­lich oder geschätzt ange­ge­ben wird.

6.5. Zusatz­leis­tun­gen.

Alle Leis­tun­gen von Gip­fel­stür­mer, die nicht aus­drück­lich durch das ver­ein­bar­te Hono­rar abge­gol­ten sind, wie ins­be­son­de­re spä­ter ver­ein­bar­te Zusatz­leis­tun­gen, wer­den geson­dert ent­lohnt.

6.6. Abrech­nungs­mo­dus bei Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen.

Der Auf­trag­ge­ber hat das ver­trag­lich ver­ein­bar­te Ent­gelt monat­lich jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im Vor­hin­ein zu leis­ten.

6.7. Teil­leis­tun­gen.

Dar­über hin­aus ist Gip­fel­stür­mer berech­tigt, Teil­leis­tun­gen zu ver­rech­nen. Als Teil­leis­tun­gen gel­ten jeden­falls die ein­zel­nen Posi­tio­nen der Leis­tungs­be­schrei­bung sowie bei agi­lem Pro­jekt­ma­nage­ment die im Rah­men der ein­zel­nen Sprints erbrach­ten Leis­tun­gen.

6.8. Kos­ten­vor­schuss.

Zudem ist Gip­fel­stür­mer berech­tigt, bei Neu­kun­den, im Fall der Durch­rech­nung ver­ein­bar­ter Fremd­leis­tun­gen und im Fall des Anscheins wirt­schaft­li­cher Pro­ble­me, im Fall eines Zah­lungs­ver­zu­ges in der Ver­gan­gen­heit und im Fall des Anscheins der Zah­lungs­un­wil­lig­keit des Auf­trag­ge­bers, vor­ab Kos­ten­vor­schüs­se zur Deckung des eige­nen Auf­wan­des in der vol­len Höhe der als nächs­tes zu erbrin­gen­den Teil­leis­tun­gen zu ver­lan­gen.

6.9. Preis­an­pas­sung.

Bei Ver­trä­gen auf unbe­stimm­te Zeit sowie bei Ver­trä­gen mit auto­ma­ti­scher Ver­län­ge­rung der Ver­trags­dau­er ist Gip­fel­stür­mer berech­tigt, jähr­lich eine ange­mes­se­ne Preis­an­pas­sung auf Basis des von der Sta­tis­tik Aus­tria monat­lich ver­laut­bar­ten Ver­brau­cher­preis­in­dex oder eines an des­sen Stel­le tre­ten­den Inde­xes vor­zu­neh­men. Als Bezugs­grö­ße für die­sen Ver­trag dient die Index­zahl, die sich für das jewei­li­ge Monat vor dem Monat des Ver­trags­ab­schlus­ses errech­net. Schwan­kun­gen der Index­zahl nach unten blei­ben unbe­rück­sich­tigt. Die Preis­an­pas­sung erfolgt jeweils zum Ende des Kalen­der­jah­res. Auch sonst ist Gip­fel­stür­mer berech­tigt, nach Ver­trags­ab­schluss eine ange­mes­se­ne Preis­an­pas­sung vor­zu­neh­men, wenn sich die Kos­ten der Leis­tun­gen um mehr als 3 % erhö­hen, ohne dass dies von Gip­fel­stür­mer beein­fluss­bar ist. Die Kos­ten­er­hö­hung ist von Gip­fel­stür­mer nach­zu­wei­sen, die feh­len­de Mög­lich­keit der Beein­flus­sung glaub­haft zu machen.

6.10. Unge­recht­fer­tig­ter Rück­tritt.

Für den Fall, dass der Auf­trag­ge­ber von sei­nem Auf­trag ohne krass grob fahr­läs­si­ges oder vor­sätz­li­ches Ver­schul­den von Gip­fel­stür­mer ganz oder teil­wei­se zurück­tritt, gebührt Gip­fel­stür­mer trotz­dem das ver­ein­bar­te Hono­rar. Gip­fel­stür­mer muss sich in die­sem Fall ledig­lich Erspar­nis­se aus noch nicht getä­tig­ten Zukäu­fen anrech­nen las­sen. Das­sel­be gilt, wenn Gip­fel­stür­mer aus einem in der Sphä­re des Auf­trag­ge­bers lie­gen­den wich­ti­gen Grund vom Ver­trag zurück­tritt.

7. Zah­lung

7.1. Fäl­lig­keit

Die Rech­nun­gen von Gip­fel­stür­mer sind ohne jeden Abzug ab Rech­nungs­da­tum fäl­lig. Die Leis­tungs­er­brin­gung erfolgt grund­sätz­lich erst nach voll­stän­di­ger Bezah­lung.

7.2. Zahl­bar­keit.

Die Rech­nun­gen von Gip­fel­stür­mer sind bin­nen 10 Tagen ab Erhalt der Rech­nung zu bezah­len.

7.3. Über­wei­sung.

Grund­sätz­lich hat die Zah­lung durch Über­wei­sung auf das Bank­kon­to zu erfol­gen. Eine Bar­zah­lung ist aus­ge­schlos­sen.

7.4. Last­schrift.

Zusätz­lich ist eine Bezah­lung im SEPA-Fir­men­last­schrift­ver­fah­ren mög­lich. Im Fall der Unter­fer­ti­gung eines SEPA-Last­schrift­man­dats ist Gip­fel­stür­mer berech­tigt, den Rech­nungs­be­trag 7 Tage nach Ver­sand der Rech­nung vom Kon­to des Auf­trag­ge­bers ein­zu­zie­hen.

7.5. Sons­ti­ge Zah­lungs­ar­ten.

Der Auf­trag­ge­ber ist wei­ters berech­tigt, alle ande­ren von Gip­fel­stür­mer ange­bo­te­nen Zah­lungs­mit­tel zu nut­zen. Die Belas­tung erfolgt dabei im Augen­blick der Bezah­lung durch den Auf­trag­ge­ber.

7.6. Ver­ein­bar­te Fremd­leis­tun­gen.

Gip­fel­stür­mer ist berech­tigt, die Fremd­leis­tung nach eige­ner Wahl sowohl im eige­nen Namen oder im Namen des Auf­trag­ge­bers als auch auf eige­ne Rech­nung oder auf Rech­nung des Auf­trag­ge­bers zu beauf­tra­gen. Sofern Gip­fel­stür­mer den Ver­trag im eige­nen Namen und bzw. oder auf eige­ne Rech­nung schließt, erfolgt dies aus­schließ­lich im Inter­es­se des Auf­trag­ge­bers zwecks ver­ein­fach­ter Ver­trags- und Zah­lungs­ab­wick­lung.

7.7. Eigen­tums­vor­be­halt.

Bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung durch den Auf­trag­ge­ber gilt ein Eigen­tums­vor­be­halt zuguns­ten von Gip­fel­stür­mer an den von Gip­fel­stür­mer gelie­fer­ten Waren bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des Kauf­prei­ses und aller damit ver­bun­de­nen Zin­sen und Kos­ten als ver­ein­bart. Im Fal­le des Ver­zu­ges ist Gip­fel­stür­mer berech­tigt, Rech­te aus dem Eigen­tums­vor­be­halt gel­tend zu machen. Der Auf­trag­ge­ber stimmt für die­sen Fall der Abho­lung der Waren durch Gip­fel­stür­mer zu. Die Gel­tend­ma­chung des Eigen­tums­vor­be­halts durch Gip­fel­stür­mer bewirkt kei­nen Rück­tritt vom Ver­trag, außer Gip­fel­stür­mer erklärt den Rück­tritt vom Ver­trag aus­drück­lich. Im Fall der Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Waren durch den Auf­trag­ge­ber tritt der Auf­trag­ge­ber sei­ne For­de­rung gegen den Käu­fer zum Zwe­cke der Sicher­stel­lung an Gip­fel­stür­mer ab. Gip­fel­stür­mer ist berech­tigt, den Käu­fer von die­ser Abtre­tung zu ver­stän­di­gen.

7.8. Ver­bot der Auf­rech­nung und der Zurück­be­hal­tung.

Der Auf­trag­ge­ber ist selbst bei kon­ne­xen For­de­run­gen nicht berech­tigt, die eige­nen For­de­run­gen gegen For­de­run­gen von Gip­fel­stür­mer auf­zu­rech­nen, außer die For­de­rung des Auf­trag­ge­bers wur­de von Gip­fel­stür­mer schrift­lich aner­kannt oder gericht­lich fest­ge­stellt. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht zuguns­ten des Auf­trag­ge­bers ist aus­ge­schlos­sen.

7.9. Raten­zah­lung.

Soweit Gip­fel­stür­mer und der Auf­trag­ge­ber eine Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung abschlie­ßen, gilt Ter­mins­ver­lust im Fall der nicht frist­ge­rech­ten Bezah­lung auch nur einer Rate als ver­ein­bart.

7.10. Zah­lungs­ver­zug.

Für den Fall ver­spä­te­ter Zah­lung sind die zwi­schen Unter­neh­mern gül­ti­gen gesetz­li­chen Zin­sen, zumin­dest jedoch 9 % per anno zu bezah­len. Der Auf­trag­ge­ber hat alle mit der Ein­trei­bung der For­de­rung ver­bun­de­nen Kos­ten und Auf­wän­de, wie ins­be­son­de­re Inkas­so­spe­sen oder sons­ti­ge für eine zweck­ent­spre­chen­de Rechts­ver­fol­gung not­wen­di­gen Kos­ten, zu tra­gen. Hier­un­ter fal­len unter ande­rem auch die Kos­ten der Mahn­schrei­ben von Gip­fel­stür­mer, wobei pro Mahn­schrei­ben ein Betrag von EUR 20,00 vom Auf­trag­ge­ber zu erset­zen ist.

7.11. Fort­ge­setz­ter Zah­lungs­ver­zug.

Nach erfolg­lo­ser Mah­nung des Auf­trag­ge­bers unter Set­zung einer zumin­dest 7‑tägigen Nach­frist ist Gip­fel­stür­mer berech­tigt, sämt­li­che, auch im Rah­men von ande­ren mit dem Auf­trag­ge­ber abge­schlos­se­nen Ver­trä­gen bereits erbrach­te Leis­tun­gen und Teil­leis­tun­gen sofort abrech­nen und fäl­lig zu stel­len sowie die Erbrin­gung noch nicht bezahl­ter Leis­tun­gen bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller offe­nen Hono­rar­for­de­run­gen vor­über­ge­hend ein­stel­len. Nach einer wei­te­ren erfolg­lo­sen Mah­nung direkt an die Geschäfts­füh­rung des Auf­trag­ge­bers und unter Set­zung einer wie­der­um zumin­dest 7‑tägigen Nach­frist ist Gip­fel­stür­mer berech­tigt, von allen Ver­trä­gen zurück­zu­tre­ten und den Ersatz des ent­gan­ge­nen Gewinns zu for­dern. Damit ist Gip­fel­stür­mer auch berech­tigt, bereits bezahl­te Leis­tun­gen nicht aus­zu­füh­ren bzw. ein­zu­stel­len. Unab­hän­gig von die­sen Mög­lich­kei­ten kann Gip­fel­stür­mer selbst­ver­ständ­lich auch sofort nach Ablauf der Fäl­lig­keit Kla­ge bei Gericht ein­rei­chen.

8. Haf­tung

8.1. Klas­si­scher Werk­ver­trag.

Im Fall des klas­si­schen Werk­ver­tra­ges haf­tet Gip­fel­stür­mer für die Ziel­er­rei­chung.

8.2. Agi­les Pro­jekt­ma­nage­ment.

Im Fall von agi­lem Pro­jekt­ma­nage­ment haf­tet Gip­fel­stür­mer nur dann für die Ziel­er­rei­chung, wenn das Ziel vor Ver­trags­ab­schluss ent­spre­chend klar defi­niert wur­de. Ansons­ten haf­tet Gip­fel­stür­mer nur für die auf­trags­ge­mä­ße Aus­füh­rung der in den jewei­li­gen Pro­jekt­ab­schnit­ten gemein­sam mit dem Auf­trag­ge­ber aus­de­fi­nier­ten Detail­leis­tun­gen.

8.3. Zukauf von Res­sour­cen.

Im Fall des blo­ßen Zukaufs von Res­sour­cen wie Arbeits­zeit ist der Auf­trag­ge­ber für die Ziel­er­rei­chung selbst ver­ant­wort­lich. Gip­fel­stür­mer haf­tet nur für die auf­trags­ge­mä­ße Aus­füh­rung der kon­kret beauf­trag­ten Detail­leis­tun­gen.

8.4. Ein­grif­fe des Auf­trag­ge­bers.

Wenn der Auf­trag­ge­ber eigen­mäch­tig in nicht ver­ein­bar­ter Wei­se in die Leis­tun­gen von Gip­fel­stür­mer ein­greift oder undo­ku­men­tier­te oder für Gip­fel­stür­mer nicht mehr leicht nach­ver­folg­ba­re Ände­run­gen vor­nimmt, haf­tet er für den dadurch ent­ste­hen­den Mehr­auf­wand von Gip­fel­stür­mer, z.B. zur Fer­tig­stel­lung, Nach­prü­fung, Doku­men­ta­ti­on, Män­gel­fest­stel­lung, Män­gel­zu­ord­nung, Män­gel­be­he­bung.

8.5. Gefahren­über­gang.

Beim Ver­sand von Waren geht die Gefahr immer auf den Auf­trag­ge­ber über, sobald Gip­fel­stür­mer die Waren an das Beför­de­rungs­un­ter­neh­men über­ge­ben hat. Der Ver­sand von Waren erfolgt grund­sätz­lich nicht ver­si­chert, sofern der Auf­trag­ge­ber nicht auf sei­ne Kos­ten Gip­fel­stür­mer mit der Ver­si­che­rung der Waren beauf­tragt hat.

8.6. Rüge­ver­pflich­tung.

Der Auf­trag­ge­ber hat nach Anfor­de­rung einer Zwi­schen­ab­nah­me durch Gip­fel­stür­mer, nach Über­ga­be und nach Auf­nah­me des Echt­be­triebs die über­ge­be­nen bzw. abzu­neh­men­den Leis­tun­gen spä­tes­tens bin­nen 8 Tagen jeden­falls schrift­lich abzu­neh­men („frei­zu­ge­ben“) oder all­fäl­li­ge Män­gel bzw. Schä­den schrift­lich zu rügen. Im Fall einer Zwi­schen­ab­nah­me kann die Wei­ter­ar­beit durch Gip­fel­stür­mer erst nach erfolg­ter Zwi­schen­ab­nah­me / „Frei­ga­be“ erfol­gen. Bei nicht recht­zei­ti­ger Abnah­me bzw. Rüge gel­ten die Leis­tun­gen auto­ma­tisch als vom Auf­trag­ge­ber abge­nom­men. Ver­deck­te Män­gel bzw. Schä­den, die erst nach Ablauf von 8 Tagen, jedoch inner­halb offe­ner Garantie‑, Gewähr­leis­tungs- oder Scha­den­er­satz­fris­ten auf­tre­ten, sind vom Auf­trag­ge­ber eben­falls bin­nen 8 Tagen ab Erkenn­bar­keit zu rügen. Der Rüge­ver­pflich­tung unter­lie­gen alle Män­gel oder Schä­den, wel­che der Auf­trag­ge­ber mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Unter­neh­mers bei ent­spre­chen­der Kon­trol­le erken­nen müss­te. Die Kon­trol­le hat bei Zwi­schen­ab­nah­men auf­grund der beson­de­ren Bedeu­tung von Zwi­schen­ab­nah­men zur Ver­mei­dung von Män­geln, wel­che sich dann durch alle wei­te­ren Leis­tungs­schrit­te zie­hen, einer fina­len, detail­lier­ten und beson­ders sorg­fäl­ti­gen Kon­trol­le zu ent­spre­chen. Bei der Über­ga­be hat die Kon­trol­le, einer ers­ten, aber den­noch genau­en Kon­trol­le zu ent­spre­chen. Bei der Auf­nah­me des Echt­be­trie­bes hat die Kon­trol­le auf­grund der beson­de­ren Bedeu­tung der Auf­nah­me des Echt­be­trie­bes zur Ver­mei­dung von Schä­den wäh­rend des Betrie­bes wie­der­um einer fina­len, detail­lier­ten und beson­ders sorg­fäl­ti­gen Kon­trol­le zu ent­spre­chen. Die Rüge des Auf­trag­ge­bers hat den Man­gel bzw. die Schä­den detail­liert und nach­voll­zieh­bar zu beschrei­ben. Bei Män­geln bzw. Schä­den, die nicht stän­dig auf­tre­ten, sind die exak­ten Zei­ten und Rah­men­be­din­gun­gen des Auf­tre­tens der Män­gel oder Schä­den anzu­füh­ren. Der Auf­trag­ge­ber hat Gip­fel­stür­mer alle zur Unter­su­chung und Behe­bung der Män­gel bzw. Schä­den erfor­der­li­chen Maß­nah­men zu ermög­li­chen. Bei nicht recht­zei­ti­ger Rüge der Män­gel durch den Auf­trag­ge­ber ist die Gel­tend­ma­chung von Garantie‑, Gewähr­leis­tungs- und Scha­den­er­satz­an­sprü­chen sowie von Ansprü­chen auf­grund ande­rer Haf­tungs­re­ge­lun­gen, ins­be­son­de­re von Regress­an­sprü­chen, des Auf­trag­ge­bers aus­ge­schlos­sen.

8.7. Gewähr­leis­tung.

Das Recht auf Gewähr­leis­tung und das Recht zum Gewähr­leis­tungs-Regress sind auf sechs Mona­te ab Über­ga­be beschränkt. Abwei­chun­gen vom Stand der Tech­nik berech­ti­gen den Auf­trag­ge­ber kei­nes­falls zu einem Anspruch, wenn eine aus­rei­chen­de Funk­tio­na­li­tät des Wer­kes gege­ben ist. Dem Auf­trag­ge­ber steht das Recht auf Ver­bes­se­rung oder Aus­tausch bzw. bei nicht wesent­li­chen Män­geln auch auf Preis­min­de­rung oder bei wesent­li­chen Män­geln auch auf Wand­lung nach Wahl von Gip­fel­stür­mer zu. Durch die Behe­bung des Man­gels wird die Gewähr­leis­tungs­frist weder ver­län­gert noch beginnt sie für den von der Män­gel­be­he­bung betrof­fe­nen Leis­tungs­teil neu zu lau­fen.

8.8. Aktua­li­sie­rungs­pflicht.

Die Aktua­li­sie­rungs­pflicht gemäß § 7 VGG wird aus­ge­schlos­sen.

8.9. Irr­tum, Ver­kür­zung über die Hälf­te.

Das Recht zur Anfech­tung wegen Irr­tums und wegen Ver­kür­zung über die Hälf­te ist aus­ge­schlos­sen.

8.10. Scha­den­er­satz und sons­ti­ge Ansprü­che.

Scha­den­er­satz­an­sprü­che und Ansprü­che auf­grund ande­rer Haf­tungs­re­ge­lun­gen, ins­be­son­de­re Regress­an­sprü­che, des Auf­trag­ge­bers sind aus­ge­schlos­sen, soweit die­se nicht auf krass gro­ber Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz von Gip­fel­stür­mer beru­hen. Der­ar­ti­ge Ansprü­che ver­fal­len in sechs Mona­ten ab Kennt­nis des Scha­dens und des Schä­di­gers; jeden­falls aber nach drei Jah­ren ab der Ver­let­zungs­hand­lung. Von die­sem Haf­tungs­aus­schluss sind Ansprü­che auf­grund von Per­so­nen­schä­den und auf­grund von ande­ren nicht dis­po­si­ti­ven Haf­tungs­vor­schrif­ten aus­ge­nom­men.

8.11. Schutz­wir­kung zuguns­ten Drit­ter.

Aus­drück­lich ver­ein­bart wird, dass die­ser Ver­trag kei­ne Schutz­wir­kung zuguns­ten Drit­ter ent­fal­tet.

8.12. Haf­tung bei ver­ein­bar­ten Fremd­leis­tun­gen.

Jene Drit­ten, wel­che die ver­ein­bar­ten Fremd­leis­tun­gen erbrin­gen, sind kei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen von Gip­fel­stür­mer, nicht bei der Ver­fol­gung der Inter­es­sen von Gip­fel­stür­mer tätig und damit auch nicht in den Risi­ko­be­reich von Gip­fel­stür­mer ein­be­zo­gen. Für die ver­ein­bar­ten Fremd­leis­tun­gen selbst, nicht jedoch für die fach­ge­rech­ten Beauf­tra­gung, Koor­di­nie­rung und Bear­bei­tung der­sel­ben, ist somit jeg­li­che ver­schul­dens­ab­hän­gi­ge Haf­tung von Gip­fel­stür­mer zusätz­lich auf das Aus­wahl­ver­schul­den redu­ziert und jeg­li­che ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Haf­tung von Gip­fel­stür­mer aus­ge­schlos­sen. Wer­den die Fremd­leis­tun­gen auf Wei­sung des Auf­trag­ge­bers her­an­ge­zo­gen, also durch die­sen aus­ge­wählt, dann ist jeg­li­che Haf­tung von Gip­fel­stür­mer aus­ge­schlos­sen.

8.13. Haf­tung bei Inte­gra­ti­on von Leis­tun­gen, Pro­duk­ten, Daten und Rech­te durch den Auf­trag­ge­ber.

Gip­fel­stür­mer trifft für Kom­po­nen­ten, Schnitt­stel­len, Daten, Rech­te oder ande­re Leis­tun­gen bzw. Pro­duk­te des Auf­trag­ge­bers oder Drit­ter, wel­che durch den Auf­trag­ge­ber ver­ar­bei­tet oder inte­griert wer­den, kei­ne Haf­tung. Soll­te Gip­fel­stür­mer jedoch über die Rechts­wid­rig­keit der Kom­po­nen­ten, Schnitt­stel­len, Daten, Rech­te oder ande­re Leis­tun­gen bzw. Pro­duk­te des Auf­trag­ge­bers oder Drit­ter infor­miert wer­den, dann ist Gip­fel­stür­mer berech­tigt und gesetz­lich ver­pflich­tet, die­se Kom­po­nen­ten, Schnitt­stel­len, Daten, Rech­te oder ande­re Leis­tun­gen bzw. Pro­duk­te des Auf­trag­ge­bers oder Drit­ter zu deak­ti­vie­ren bzw. zu löschen bzw. den Ver­trag mit dem Auf­trag­ge­ber aus wich­ti­gem Grun­de auf­zu­lö­sen. Der Auf­trag­ge­ber hält Gip­fel­stür­mer dies­be­züg­lich schad- und klag­los.

8.14. Haf­tung bei der Ver­wen­dung von Ser­vices und Kom­po­nen­ten Drit­ter.

Soweit Gip­fel­stür­mer ver­ein­ba­rungs­ge­mäß auf Ser­vices und Kom­po­nen­ten Drit­ter auf­baut, ist jeg­li­che ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Haf­tung von Gip­fel­stür­mer für die Ser­vices und Kom­po­nen­ten die­ser Drit­ten aus­ge­schlos­sen und jeg­li­che ver­schul­dens­ab­hän­gi­ge Haf­tung zusätz­lich auf das Aus­wahl­ver­schul­den redu­ziert.

8.15. Haf­tung bei kos­ten­lo­sen Leis­tun­gen.

Soweit Gip­fel­stür­mer Leis­tun­gen oder Leis­tungs­tei­le kos­ten­los erbringt, ist jeg­li­che Haf­tung für die­se Leis­tungs­tei­le aus­ge­schlos­sen

8.16. Beweis­last.

Eine Beweis­last­um­kehr zu Las­ten von Gip­fel­stür­mer ist aus­ge­schlos­sen. Ins­be­son­de­re das Vor­lie­gen des Man­gels zum Über­ga­be­zeit­punkt, der Zeit­punkt der Fest­stel­lung des Man­gels, die Recht­zei­tig­keit der Män­gel­rü­ge sowie das Vor­lie­gen und der Grad eines Ver­schul­dens sind vom Auf­trag­ge­ber zu bewei­sen.

8.17. Nach­frist.

Im Fall der nicht ver­ein­ba­rungs­ge­mä­ßen Ver­trags­er­fül­lung ist der Auf­trag­ge­ber erst dann zur Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen berech­tigt, wenn die­ser Gip­fel­stür­mer schrift­lich eine ange­mes­se­ne, zumin­dest aber vier­zehn­tä­gi­ge Nach­frist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auf­lö­sung des Ver­tra­ges aus wich­ti­gem Grund. 8.18. Ver­trags­rück­tritt. Ein Ver­trags­rück­tritt durch den Auf­trag­ge­ber ist schrift­lich mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Briefs zu erklä­ren.

9. Schluss­be­stim­mun­gen

9.1. Anzu­wen­den­des Recht.

Auf alle Rechts­be­zie­hun­gen und Sach­ver­hal­te zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und Gip­fel­stür­mer ist aus­schließ­lich öster­rei­chi­sches Recht unter Aus­schluss der inter­na­tio­na­len Ver­wei­sungs­nor­men anzu­wen­den.

9.2. UN-Kauf­recht.

Die Bestim­mun­gen des UN-Kauf­rechts fin­den kei­ne Anwen­dung.

9.3. Gerichts­stand.

Als Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten zwi­schen Gip­fel­stür­mer und dem Auf­trag­ge­ber wird das sach­lich zustän­di­ge öster­rei­chi­sche Gericht für Schörf­ling am Atter­see ver­ein­bart. Gip­fel­stür­mer ist aber auch zur Kla­ge am all­ge­mei­nen Gerichts­stand von Gip­fel­stür­mer und des Auf­trag­ge­bers berech­tigt.

VER­TRAGS­DA­TEN­SCHUTZ­ER­KLÄ­RUNG

1. Daten­schutz durch Gip­fel­stür­mer.

Die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten des Auf­trag­ge­bers bzw. des­sen betrof­fe­ner Mit­ar­bei­ter (im Fol­gen­den kurz Auf­trag­ge­ber) erfolgt durch die Wer­be­agen­tur Die Gip­fel­stür­mer GmbH, Gah­berg­gas­se 9/4, 4861 Schörf­ling am Atter­see, Öster­reich zum Zweck der Ver­trags­er­fül­lung gemäß Art. 6 Abs 1 lit b DSGVO (Ver­trags­er­fül­lung, Durch­füh­rung vor­ver­trag­li­cher Maß­nah­men z.B. Ange­bots­le­gung), Art. 6 Abs 1 lit c (Erfül­lung einer recht­li­chen Ver­pflich­tung z.B. Rech­nungs­le­gung) sowie gemäß Art. 6 Abs 1 lit f (berech­tig­tes Inter­es­se von Gip­fel­stür­mer z.B. Doku­men­ta­ti­on der Geschäfts­be­zie­hung).

2. Wei­ter­ver­ar­bei­tung.

Es erfolgt eine mit dem Zweck der Ver­trags­er­fül­lung zu ver­ein­ba­ren­de Wei­ter­ver­ar­bei­tung gemäß Art. 6 Abs 4 DSGVO der Kon­takt­da­ten des Auf­trag­ge­bers zum Zweck des Direkt­mar­ke­tings in nicht ein­wil­li­gungs­pflich­ti­gen For­men wie dem adres­sier­ten pos­ta­li­schen Ver­sand von Wer­bung.

3. Elek­tro­ni­sche Direkt­wer­bung.

Eine Ver­ar­bei­tung zum Zweck des Direkt­mar­ke­tings in ein­wil­li­gungs­pflich­ti­gen For­men wie z.B. dem elek­tro­ni­schen Ver­sand von Wer­bung oder der Schal­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Wer­be­an­zei­gen erfolgt nur auf­grund einer zusätz­li­chen frei­wil­li­gen Ein­wil­li­gung des Auf­trag­ge­bers gemäß Art. 6 Abs 1 lit a DSGVO.

4. Ver­pflich­ten­de Daten­be­reit­stel­lung / Fol­gen der Nicht­be­reit­stel­lung.

Es besteht kei­ne gesetz­li­che oder ver­trag­li­che Ver­pflich­tung der Bereit­stel­lung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Auf­trag­ge­bers. Stellt der Auf­trag­ge­ber, die von Gip­fel­stür­mer zur Ver­trags­er­fül­lung benö­tig­ten, per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten jedoch vor Ver­trags­ab­schluss Gip­fel­stür­mer nicht zur Ver­fü­gung, hat dies zur Fol­ge, dass Gip­fel­stür­mer dem Auf­trag­ge­ber kein Ange­bot unter­brei­ten kann bez. kein Ver­trags­ab­schluss zwi­schen Gip­fel­stür­mer und dem Auf­trag­ge­ber zustan­de kommt. Auch zur Ertei­lung der Ein­wil­li­gung in die Ver­ar­bei­tung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Auf­trag­ge­bers besteht kei­ne gesetz­li­che oder ver­trag­li­che Ver­pflich­tung. Die Nicht­er­tei­lung der Ein­wil­li­gung hät­te je nach Ein­wil­li­gung ent­we­der zur Fol­ge, dass ent­we­der kein Ver­trags­ab­schluss zwi­schen Gip­fel­stür­mer und dem Auf­trag­ge­ber zustan­de kommt oder, dass der Auf­trag­ge­ber kei­ne Direkt­wer­bung in ein­wil­li­gungs­pflich­ti­gen For­men erhält.

5. Wei­ter­ga­be.

Sämt­li­che Daten unter­lie­gen der ver­ein­bar­ten bzw. gesetz­li­chen Ver­pflich­tung zur Ver­schwie­gen­heit und dem Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten. Es erfolgt eine Wei­ter­ga­be der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Auf­trag­ge­bers, nur an nach­ste­hend ange­führ­te Emp­fän­ger oder Emp­fän­ger­ka­te­go­rien: – Ban­ken und Zah­lungs­dienst­an­bie­ter (Zah­lungs­ab­wick­lung) Wer­be­agen­tur – Die Gip­fel­stür­mer GmbH | AGB – Stand 29.09.2022 Sei­te 17 von 18 – Ver­sand­dienst­leis­ter (Ver­sand von Waren und Rech­nun­gen) – Steu­er­be­ra­ter (Buch­füh­rung gemäß UGB/BAO, Erstel­lung eines Jah­res­ab­schlus­ses) – Inkas­so­bü­ros (For­de­rungs­be­trei­bung) – Rechts­an­wäl­te (im Fal­le der Gel­tend­ma­chung von ver­trag­li­chen oder gesetz­li­chen Rechts­an­sprü­chen) – Kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­ter (zur Abwick­lung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses) – Sub­dienst­leis­ter im Rah­men der Pro­jekt­rea­li­sie­rung (zur Ver­trags­er­fül­lung) Eine Wei­ter­ga­be an sons­ti­ge, nicht in die­ser Lis­te genann­te Emp­fän­ger erfolgt nur auf­grund gesetz­li­cher Grund­la­ge bzw. in Abstim­mung mit dem Auf­trag­ge­ber.

6. Welt­wei­te Ver­ar­bei­tung.

Die Ver­ar­bei­tung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Auf­trag­ge­bers durch Gip­fel­stür­mer erfolgt – sofern mög­lich – aus­schließ­lich in der Euro­päi­schen Uni­on. Eine Ver­ar­bei­tung oder Über­mitt­lung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Auf­trag­ge­bers in Dritt­staa­ten erfolgt nur – sofern die­se ent­we­der zur Erfül­lung des Ver­tra­ges zwi­schen Gip­fel­stür­mer und dem Auf­trag­ge­ber erfor­der­lich ist (Art. 49 Abs 1 lit b DSGVO), oder – sofern die­se zur Durch­füh­rung von vor­ver­trag­li­chen Maß­nah­men auf Antrag des Auf­trag­ge­bers erfor­der­lich ist (Art. 49 Abs 1 lit b DSGVO), oder – nach Unter­rich­tung der mög­li­chen Ris­ken der Daten­ver­ar­bei­tung durch Gip­fel­stür­mer in dem­je­ni­gen Dritt­staa­ten, in dem die Daten­ver­ar­bei­tung geplant ist und aus­drück­li­cher Ein­wil­li­gung des Auf­trag­ge­bers gemäß Arti­kel 49 Abs 1 lit a DSGVO.

7. Spei­cher­dau­er.

Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten des Auf­trag­ge­bers wer­den zum Zweck der Erfül­lung gesetz­li­cher Ver­pflich­tun­gen gemäß § 132 Abs 1 BAO für zumin­dest sie­ben Jah­re auf­be­wahrt. Dar­über hin­aus fin­det eine Spei­che­rung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Auf­trag­ge­bers zum Zweck der Doku­men­ta­ti­on und der Erfül­lung recht­li­cher Ver­pflich­tun­gen bis zu maxi­mal zehn Jah­re nach Abschluss der Auf­trä­ge statt. Sofern zwi­schen Gip­fel­stür­mer und dem Auf­trag­ge­ber kein Ver­trags­ab­schluss erfolg­te, wer­den die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten des Auf­trag­ge­bers zum Zweck der Doku­men­ta­ti­on der Geschäfts­be­zie­hung für vor­aus­sicht­lich zwölf Mona­te auf­be­wahrt.

8. Wider­rufs­recht.

Der Auf­trag­ge­ber hat das Recht, eine von die­sem erteil­te Ein­wil­li­gung jeder­zeit zu wider­ru­fen. Im Fall der schrift­li­chen Ertei­lung der Ein­wil­li­gung kann der Wider­ruf nur schrift­lich erfol­gen, im Fall der Ein­wil­li­gung in den Erhalt elek­tro­ni­scher Wer­bung kann dies gege­be­nen­falls auch durch Klick auf den Abmel­de­link erfol­gen. Im Fall des Wider­rufs der Ein­wil­li­gung wird die Ver­ar­bei­tung, sofern kei­ne ande­re Rechts­grund­la­ge besteht, ein­ge­stellt. Die Recht­mä­ßig­keit der bis zum Wider­ruf ver­ar­bei­te­ten Daten wird durch den Wider­ruf nicht berührt.

9. Wider­spruchs­recht.

Der Auf­trag­ge­ber hat das Recht, der Ver­ar­bei­tung sei­ner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zum Zweck der Direkt­wer­bung zu wider­spre­chen. Im Fall des Wider­spruchs wer­den Ihre per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten nicht mehr zum Zweck der Direkt­wer­bung ver­ar­bei­tet.

10. Betrof­fe­nen­rech­te.

Der Auf­trag­ge­ber hat das Recht auf Aus­kunft, Berich­ti­gung und Löschung sei­ner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, das Recht auf Ein­schrän­kung der Daten­ver­ar­bei­tung, das Recht auf Daten­über­trag­bar­keit und das Recht zur Beschwer­de bei der Daten­schutz­be­hör­de. Die Kon­takt­da­ten der Öster­rei­chi­schen Daten­schutz­be­hör­de lau­ten: Öster­rei­chi­sche Daten­schutz­be­hör­de, Barich­gas­se 40–42, 1030 Wien, Tele­fon: +43 1 531 152 – 0, E‑Mail: dsb@dsb.gv.at.