ALLGE­MEINE
GESCHÄFTS­BE­DIN­GUNGEN

WERBE­AGENTUR
DIE GIPFEL­STÜRMER

ALLGE­MEINE GESCHÄFTS­BE­DIN­GUNGEN

der Werbe­agentur Die Gipfel­stürmer GmbH, im Folgenden kurz Gipfel­stürmer genannt.

1. Geltung

1.1. Vertrags­grund­lagen.

Gipfel­stürmer schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage, der von Gipfel­stürmer erstellten schrift­lichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbe­zo­gener Beschrei­bungen von Leistungen (z.B. indivi­duelle Unter­lagen oder allge­meine Folder), Preis­listen sowie dieser Allge­meinen Geschäftsbedingungen.Die Beschrei­bungen von Leistungen, Preis­listen und Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen gelten, soweit diese nicht bloß projekt­spe­zi­fisch sind (z.B. indivi­duelle Unter­lagen) für alle Rechts­be­zie­hungen zwischen Gipfel­stürmer und dem Auftrag­geber und liegen sohin ab dem ersten Vertrags­ab­schluss automa­tisch allen weiteren Vertrags­ab­schlüssen zwischen Gipfel­stürmer und dem jewei­ligen Auftrag­geber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preis­listen, Produkt­be­schrei­bungen und Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Zukünftige Änderungen.

Änderungen der Beschrei­bungen von Leistungen, Preis­listen und Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen von Gipfel­stürmer werden dem Auftrag­geber schriftlich bekannt­ge­geben und gelten als vereinbart, wenn der Auftrag­geber nicht binnen zwei Wochen wider­spricht. Ab Gültigkeit der neuen Verein­barung gelten die Änderungen der Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.

1.3. Zusatz­ver­ein­ba­rungen.

Alle Formen von Zusatz­ver­ein­ba­rungen, sowohl vor Vertrags­ab­schluss als auch während der Vertrags­laufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schrift­form­erfor­dernis.

1.4. Vertrags­be­stand­teile von Seiten des Auftrag­gebers.

Von Seiten des Auftrag­gebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungs­inhalt werden selbst bei Kenntnis von Gipfel­stürmer nur dann Vertrags­be­standteil, wenn diese von Gipfel­stürmer in das Angebot integriert oder von Gipfel­stürmer zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzep­tiert werden. Von Seiten des Auftrag­gebers kommende rechts­ge­stal­tende Elemente, wie Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen oder Vertrags­klauseln, werden selbst bei Kenntnis von Gipfel­stürmer nur dann wirksam, wenn diese von Gipfel­stürmer mit einem diese Rechts­texte ausdrücklich umfas­senden Zusatz­vermerk (wie z.B. „AGB akzep­tiert“) angenommen werden. Ansonsten wider­spricht Gipfel­stürmer der Einbe­ziehung von rechts­ge­stal­tenden Elementen, wie Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen oder Vertrags­klauseln, des Auftrag­gebers ausdrücklich. Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungs­inhalt des Auftrag­gebers durch Gipfel­stürmer bewirkt daher keine Annahme von Rechts­texten des Auftrag­gebers, selbst wenn diese Vorgaben rechts­ge­stal­tende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).

1.5. Vorgehen bei Wider­sprüchen.

Für den Fall von Wider­sprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschrei­bungen von Leistungen (projekt­spe­zi­fische Unter­lagen, allge­meine Unter­lagen), etwaigen Preis­listen und den Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen von Gipfel­stürmer gelten diese in der genannten Reihen­folge. Die indivi­du­el­leren Bestand­teile ändern daher die generel­leren Bestand­teile des Vertrages automa­tisch ab. Für den Fall von Wider­sprüchen zwischen Vertrags­ele­menten von Gipfel­stürmer und von Vertrags­ele­menten des Auftrag­gebers gehen alle Vertrags­ele­mente von Gipfel­stürmer vor.

1.6. Vorgehen bei Unwirk­samkeit.

Sollten einzelne Bestim­mungen des Vertrages unwirksam oder undurch­führbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaft­lichen Sinn und Zweck der unwirk­samen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertrags­ab­schluss

2.1. Angebot durch Gipfel­stürmer.

Angebote von Gipfel­stürmer an den Auftrag­geber, z.B.: in Form eines indivi­du­ellen Angebots an den Auftrag­geber oder eines nicht indivi­dua­li­sierten Angebot, sind ausnahmslos freibleibend und unver­bindlich.

2.2. Angebot durch den Auftrag­geber.

Erteilt der Auftrag­geber aufgrund eines Angebots oder auch unauf­ge­fordert, also ohne vorher­ge­hendes Angebot von Gipfel­stürmer, also z.B. bei Zusatz­auf­trägen in laufenden Geschäfts­be­zie­hungen, einen Auftrag, so ist der Auftrag­geber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei Gipfel­stürmer gebunden.

2.3. Annahme durch Gipfel­stürmer.

Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch Gipfel­stürmer zustande. Die Annahme hat grund­sätzlich durch Auftrags­be­stä­tigung, zu erfolgen, es sei denn, dass Gipfel­stürmer z.B. durch für den Auftrag­geber ersicht­liches Tätig­werden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass Gipfel­stürmer den Auftrag annimmt. Eine bloße Bestä­tigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftrags­an­nahme dar.

2.4. Zugang.

Wenn zur Angebots­legung und zur Annahme elektro­nische Kommu­ni­ka­ti­ons­mittel oder ein elektro­ni­sches Auftrags­ver­wal­tungs­system verwendet wird, zu welchem beide Parteien Zugang haben, gelten Erklä­rungen, welche an Werktagen, d. h. Montag bis Freitag, ausge­nommen öster­rei­chische Feiertage, zwischen 8:00 bis 16:00 Uhr abgegeben werden, als am selben Tag, Erklä­rungen, welche außerhalb dieser Zeiten abgegeben werden, als am nächsten Werktag um 8:00 Uhr zugegangen.

3. Leistungs­umfang

Auftrags­ab­wicklung und Mitwir­kungs­pflichten des Auftrag­gebers

3.1. Erfül­lungsort.

Erfül­lungsort ist der Sitz von Gipfel­stürmer.

3.2. Leistungs­umfang.

Der Umfang der zu erbrin­genden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertrags­be­stand­teilen ergebenden schrift­lichen Leistungs­be­schreibung von Gipfel­stürmer. Nicht in das Angebot einbe­zogene Infor­ma­tionen aus anderen Quellen (z.B. Präsen­ta­ti­ons­un­ter­lagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungs­be­schreibung. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, die Leistungs­be­schreibung auf Überein­stimmung mit seinen Anfor­de­rungen zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungs­be­schreibung nur einver­nehmlich möglich und können insbe­sondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.

3.3. Agiles Projekt­ma­nagement.

Im Fall der Auftrags­aus­führung in agiler Form werden, sofern nicht bereits im Angebot enthalten, die Methode der agilen Zusam­men­arbeit sowie jeden­falls die zu erbrin­genden Detail­leis­tungen im Rahmen der Projekt­durch­führung einver­nehmlich festgelegt.

3.4. Fachge­rechte Leistung.

Soweit die schrift­liche Leistungs­be­schreibung nichts anderes vorsieht, schuldet Gipfel­stürmer eine fachge­rechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebots­legung. Innerhalb des Rahmens der schrift­lichen Leistungs­be­schreibung hat Gipfel­stürmer bei der Ausführung der Leistungen Gestal­tungs­freiheit, soweit mehrere fachge­rechte Möglich­keiten zur Ausführung bestehen.

3.5. Austauschbare Leistungen.

Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist Gipfel­stürmer berechtigt, von der Leistungs­be­schreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleich­wertige Leistungen zu ersetzen.

3.6. Fremd­leis­tungen / Third Party Products.

Gipfel­stürmer ist berechtigt, die Leistungen selbst auszu­führen, oder bei der Erbringung der Leistungen von Gipfel­stürmer Kompo­nenten, Schnitt­stellen, Daten, Rechte und andere Leistungen bzw. Produkte Dritter einzu­setzen (Fremd­leis­tungen / Third Party Products).

3.7. Verein­barte Fremd­leis­tungen / Third Party Products.

Wenn die Leistungen von Gipfel­stürmer verein­ba­rungs­gemäß konkret festge­legte Kompo­nenten, Schnitt­stellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte Dritter beinhalten, dann stellen diese Kompo­nenten, Schnitt­stellen, Daten, Rechte und andere Leistungen bzw. Produkte Dritter eine verein­barte Fremd­leistung / Third Party Products dar. In diesem Fall besteht die vertrag­liche Verpflichtung von Gipfel­stürmer ausschließlich in der fachge­rechten Beauf­tragung, Koordi­nierung und Bearbeitung, nicht jedoch in der fachge­rechten Ausführung der verein­barten Fremd­leis­tungen / Third Party Products.

3.8. Integration von Leistungen, Produkten, Daten und Rechte durch den Auftrag­geber.

Sofern der Auftrag­geber im Rahmen eines Hostings durch Gipfel­stürmer Kompo­nenten, Schnitt­stellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Auftrag­gebers oder Dritter verar­beitet bzw. integriert, ist Gipfel­stürmer bezüglich dieser Leistungen, Produkte, Daten und Rechte nur Hostpro­vider.

3.9. Teilbare Leistungen.

Bei teilbaren Leistungen ist Gipfel­stürmer berechtigt, Teillie­fe­rungen vorzu­nehmen.

3.10. Termine und Fristen.

Von Gipfel­stürmer angegebene Termine oder Fristen sind unver­bindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekenn­zeichnet sind.

3.11. Vertrags­laufzeit.

Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer Mindest­laufzeit von 12 Monaten und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende der Mindest­laufzeit kündbar. Für den Fall der Nicht­kün­digung durch den Auftrag­geber verlängert sich die Mindest­laufzeit erneut um 12 Monate und anschließend ist das Vertrags­ver­hältnis wiederum nur unter Einhaltung einer Kündi­gungs­frist von einem Monat zum Ende der jewei­ligen Mindest­laufzeit kündbar.

3.12. Unvor­her­sehbare oder unabwendbare Ereig­nisse.

Unvor­her­sehbare oder unabwendbare Ereig­nisse – insbe­sondere Säumigkeit des Auftrag­gebers bei der Erfüllung seiner Verpflich­tungen sowie für Gipfel­stürmer unvor­her­sehbare und unabwendbare Verzö­ge­rungen bei Gipfel­stürmer oder den Auftrag­nehmern von Gipfel­stürmer – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvor­her­seh­baren und unabwend­baren Ereig­nisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwen­digen organi­sa­to­ri­schen Maßnahmen. Davon hat Gipfel­stürmer den Auftrag­geber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

3.13. Mitwir­kungs­pflichten des Auftrag­gebers.

Der Auftrag­geber hat Gipfel­stürmer unver­züglich, ohne Auffor­derung und in weiter­ver­ar­beit­barer Form alle Infor­ma­tionen schriftlich mitzu­teilen und alle Leistungen beizu­stellen, die für die Erbringung der Leistungen durch Gipfel­stürmer erfor­derlich sind. Dazu zählen insbe­sondere die Bereit­stellung eines Ansprech­partners zur Vertrags­ab­wicklung, die Beistellung von Unter­lagen, Materialien und Einrich­tungen, die Zurver­fü­gung­stellung von Zugängen und Passwörtern, die Abstimmung bei Auftrags­de­tails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleis­tungen und Leistungen. Wenn die Notwen­digkeit der Bereit­stellung von Infor­ma­tionen oder Leistungen durch den Auftrag­geber erst während der Erbringung der Leistungen durch Gipfel­stürmer bekannt wird, hat der Auftrag­geber diese unver­züglich nachzu­reichen. Der Auftrag­geber hat die von ihm beigestellten Infor­ma­tionen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Recht­mä­ßigkeit zu prüfen. Der Auftrag­geber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangel­hafte, verspätete oder unter­lassene Mitwirkung des Auftrag­gebers entstehen, und insbe­sondere auch für den Gipfel­stürmer dadurch entste­henden Mehraufwand. Sofern Gipfel­stürmer aufgrund mangel­hafter, verspä­teter oder unter­las­sener Mitwirkung des Auftrag­gebers die Leistungen nicht verein­ba­rungs­gemäß ausführen kann, ist Gipfel­stürmer unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unter­brechen, andere Leistungen für andere Auftrag­geber einzu­schieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftrag­geber, soweit dieser seine Mitwir­kungs­pflichten bis dahin erfüllt hat, fortzu­setzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben. Wird Gipfel­stürmer von Dritten wegen einer Rechts­ver­letzung im Zusam­menhang mit vom Auftrag­geber beigestellten Infor­ma­tionen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftrag­geber Gipfel­stürmer zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfäl­ligen Ansprüchen Dritter zu unter­stützen.

3.14. Umfang der Prüfpflichten von Gipfel­stürmer.

Gipfel­stürmer hat die Leistungen so auszu­führen, dass die von Gipfel­stürmer erbrachten Leistungen nicht an sich rechts­widrig sind (z.B. Verwendung eines urheber­rechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers). Gipfel­stürmer trifft jedoch keine Verpflichtung zur recht­lichen Prüfung der durch Gipfel­stürmer erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechts­ver­let­zungen, die durch die vom Auftrag­geber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen.

3.15. Umfang der Prüfpflichten des Auftrag­gebers.

Der Auftrag­geber hat die recht­lichen Prüfungen dahin­gehend, dass die Leistungen von Gipfel­stürmer rechtlich alle Anfor­de­rungen des Auftrag­gebers erfüllen, insbe­sondere in verwaltungs‑, straf‑, wettbewerbs‑, marken‑, kennzeichen‑, musterschutz‑, urheber‑, persön­lich­keits- und daten­schutz­recht­licher Hinsicht selbst vorzu­nehmen oder durch einen entspre­chend ausge­bil­deten Rechts­experten vornehmen zu lassen.

3.16. Rechte an den Leistungen.

Grund­sätzlich stehen alle Rechte an den verein­barten Leistungen Gipfel­stürmer bzw. den Lizenz­gebern von Gipfel­stürmer zu. Der Auftrag­geber erhält das Recht, die Leistungen nach vollstän­diger Bezahlung des verein­barten Entgeltes im mit Gipfel­stürmer verein­barten bzw. von den Lizenz­gebern vorde­fi­nierten Umfang zu nutzen. Für den Fall, dass der Lizenz Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Subli­zen­zierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundene Unter­nehmen) beinhal­tende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unter­nehmen des Auftrag­gebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlich unver­zichtbare Minimum einge­schränkt ist. Der Auftrag­geber ist in Kenntnis, dass die Leistungen von Gipfel­stürmer oft auf Werken oder Leistungen Dritter mit unter­schied­lichsten Lizenz­be­din­gungen aufbauen. Der Auftrag­geber hat diese Lizenz­be­din­gungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteil der Leistungen oder Werke von Gipfel­stürmer sind, einzu­halten.

3.17. Recht auf das Endprodukt.

Der Auftrag­geber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der verein­barten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der Leistungen notwen­digen Grund­lagen, Arbeits­be­helfe, Zwischen­er­geb­nisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat Gipfel­stürmer auch keine Verpflichtung, diese Grund­lagen, Arbeits­be­helfe, Zwischen­er­geb­nisse usw. nach Abschluss der Arbeiten aufzu­be­wahren.

3.18. Referenz.

Gipfel­stürmer ist berechtigt, auf allen von Gipfel­stürmer für den Auftrag­geber erstellten Leistungen auf Gipfel­stürmer und allen­falls auf einen anderen Urheber hinzu­weisen und vorbe­haltlich des jederzeit möglichen, schrift­lichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbe­mittel von Gipfel­stürmer Daten wie Namen und Logo des Auftrag­gebers, Projekt­be­schreibung, Projekt­ab­bil­dungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäfts­be­ziehung mit dem Auftrag­geber zu verwenden, ohne dass dem Auftrag­geber dafür ein Entgelt zustehen würde.

3.19. Kennzeichnung.

Gipfel­stürmer ist berechtigt, auf allen Werbe­mitteln und allen Werbe­maß­nahmen, die im Auftrag des Auftrag­gebers erstellt wurden, auf Gipfel­stürmer und einen allfäl­ligen anderen Urheber hinzu­weisen.

4. Besondere Leistungs­arten

4.1. Inhalte wie z.B. Texte, Fotos & Grafiken.

Soweit die Leistungen von Gipfel­stürmer die Anfer­tigung von Inhalten wie z.B. Texten, Fotos und Grafiken beinhaltet, gilt das Angebot jeweils nur für einen Entwurf sowie für gering­fügige Abände­rungen. Sollte der Entwurf trotz fachge­rechter und auftrags­ge­mäßer Ausführung den Geschmack des Auftrag­gebers nicht treffen, ist die Erstellung weiterer Entwürfe kosten­pflichtig.

4.2. Domain­re­gis­trierung.

Soweit die Leistungen von Gipfel­stürmer die Regis­trierung von Domains im Namen des Auftrag­gebers beinhalten, erfolgt diese jeweils unter den Bedin­gungen des jewei­ligen Providers / Regis­trars. Gipfel­stürmer schuldet bei der Regis­trierung von Domains für den Auftrag­geber lediglich ein entspre­chendes Bemühen um die Regis­trierung, aber keinen Erfolg, da dieser von zahlreichen, durch Gipfel­stürmer nicht beein­fluss­baren, Faktoren abhängt.

4.3. Hosting.

Soweit die Leistungen von Gipfel­stürmer das Hosting von Programmen oder Daten beinhalten, schuldet Gipfel­stürmer eine Verfüg­barkeit von 99 % bezogen auf das Vertragsjahr. Bei der Berechnung der Verfüg­barkeit wird die Nicht­ver­füg­barkeit aufgrund angekün­digter Wartungs­ar­beiten sowie aufgrund von Umständen, welche von Gipfel­stürmer nicht beein­flussbar sind, nicht berück­sichtigt.

4.4. Suchmaschinenoptimierung/Performance Marke­ting­/­Social-Media Kampagnen.

Soweit die Leistungen von Gipfel­stürmer Maßnahmen aus dem Bereich der Suchma­schi­nen­op­ti­mierung, des Perfor­mance Marke­tings oder der Social-Media Kampagnen beinhalten, schuldet Gipfel­stürmer lediglich eine fachge­rechte, zum Erreichen der verein­barten Ziele geeignete Ausführung, haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele.

4.5. Service- und Wartung.

Soweit keine Service- und Wartungs­leis­tungen oder ähnliches vereinbart wurden, werden diese auch nicht geschuldet. Soweit die Leistungen von Gipfel­stürmer Service- und Wartungs­leis­tungen beinhalten, schuldet bestimmte Reakti­onszeit, sofern nicht im Einzelnen bestimmte Reakti­ons­zeiten vereinbart sind.

4.6. Daten­si­cherung.

Der Auftrag­geber ist für die Sicherung und Sicherheit seiner Daten, insbe­sondere auch vor Instal­la­ti­ons­ar­beiten, Wartungs­ar­beiten oder sonstigen Arbeiten durch Gipfel­stürmer, verant­wortlich.

4.7. Einbindung bzw. Nutzung fremder Kompo­nenten und Services.

Soweit die Leistungen von Gipfel­stürmer die Einbindung bzw. Nutzung von Kompo­nenten, Services, Platt­formen oder ähnlichen Angeboten Dritter beinhaltet, schuldet Gipfel­stürmer nur die Ausführung im Umfang zum Zeitpunkt der Angebots­legung. Alle späteren Änderungen sind nicht Teil des verein­barten Leistungs­um­fanges, sondern werden getrennt angeboten, beauf­tragt und verrechnet. Zudem schuldet Gipfel­stürmer lediglich eine fachge­rechte, zum Erreichen der verein­barten Ziele geeignete Ausführung, haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele, da zahlreiche Platt­formen oft willkür­liche Änderungen bzw. Einschrän­kungen der Nutzungs­mög­lich­keiten vornehmen.

4.8. App-Program­mierung.

Soweit die Leistungen von Gipfel­stürmer die Program­mierung von Apps beinhalten, schuldet Gipfel­stürmer nur die Ausführung anhand der zum Zeitpunkt der Angebots­legung bekannten Regeln der App-Stores bzw. eventu­eller zum Zeitpunkt der Angebots­legung für den angebo­tenen Zeitpunkt der Fertig­stellung bereits fixierten Regel­än­de­rungen der App-Stores. Alle späteren Änderungen sind nicht Teil des verein­barten Leistungs­um­fanges, sondern werden getrennt angeboten, beauf­tragt und verrechnet.

4.9. App-Plattform-Kompa­ti­bi­lität.

Soweit die Leistungen von Gipfel­stürmer die Erstellung von Apps für Platt­formen beinhalten, wird, soweit dies aufgrund der verwen­deten Technik möglich ist, im Fall einer nativen App für eine bestimmte Plattform die Kompa­ti­bi­lität mit den zwei zum Zeitpunkt der Angebots­legung neuesten stabilen Versionen dieser Plattform angestrebt, im Fall einer nicht nativen App die Kompa­ti­bi­lität mit den zwei zum Zeitpunkt der Angebots­legung am weitesten verbrei­teten Platt­formen, dabei wiederum den je zwei neuesten stabilen Versionen angestrebt.

4.10. Cross-Browser-Kompa­ti­bi­lität.

Soweit die Leistungen von Gipfel­stürmer die Erstellung von Weban­wen­dungen beinhaltet, wird, soweit dies aufgrund der verwen­deten Technik möglich ist, eine Kompa­ti­bi­lität mit jenen Webbrow­ser­ver­sionen angestrebt, welche zum Zeitpunkt des Beginns der Auftrags­aus­führung einen Markt­anteil von mindestens 5% aufweisen.

4.11. Open Source.

Soweit die Leistungen von Gipfel­stürmer auf Open Source Lizenzen aufbauen, welche zwingend voraus­setzen, dass darauf aufbauende Werke ebenfalls Open Source sind, ist Gipfel­stürmer berechtigt, die für den Auftrag­geber erstellten Werke ohne Rückfrage als Open Source zu veröf­fent­lichen.

4.12. Druck.

Soweit die Leistungen von Gipfel­stürmer die Erstellung von Druck­werken beinhalten, hat der Auftrag­geber Druck­daten zu liefern, die den Anfor­de­rungen von Gipfel­stürmer entsprechen. Der Auftrag­geber hat technisch bedingte und branchen­üb­liche Abwei­chungen bei der Farbe und dem Material zu akzep­tieren, soweit keine exakten Vorgaben vereinbart wurden. Im Fall der Verein­barung exakter Vorgaben sind die für die Errei­chung dieser Vorgaben notwen­digen Mehrkosten vom Auftrag­geber zu ersetzen. Mehr- und Minder­lie­fe­rungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwie­ri­geren Arbeiten bis zu 10 % gestattet und werden anteilig unter Zugrun­de­legung des Fortdruckes zu verrechnet. Bei beigestelltem Material werden die Toleranz­sätze der Zulie­fer­industrie zusätzlich berück­sichtigt. Für die Recht­schreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden („neue Recht­schreibung“) maßgebend. Korrek­tur­abzüge werden dem Auftrag­geber nur nach Verein­barung vorgelegt. Gipfel­stürmer ist jedoch berechtigt, auch ohne Verein­barung Korrek­tur­abzüge vorzu­legen.

5. Geheim­haltung & Abwer­be­verbot

5.1. Treue­pflichten.

Die Vertrags­partner sind verpflichtet, das Ansehen des jeweils anderen Vertrags­partners zu fördern und insbe­sondere gegenüber Dritten keine Kritik an dem jeweils anderen Vertrags­partner zu üben. Diese Verpflichtung gilt immer­während über ein etwaiges Vertragsende hinaus.

5.2. Geschäfts­ge­heim­nisse.

Ein Geschäfts­ge­heimnis ist eine Infor­mation, die – geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusam­men­setzung ihrer Bestand­teile den Personen in den Kreisen, die üblicher­weise mit dieser Art von Infor­ma­tionen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist, – von kommer­zi­ellem Wert ist, weil sie geheim ist, und – Gegen­stand von den Umständen entspre­chenden angemes­senen Geheim­hal­tungs­maß­nahmen durch die Person ist, welche die recht­mäßige Verfü­gungs­gewalt über diese Infor­ma­tionen ausübt. Als Geschäfts­ge­heimnis gelten insbe­sondere die von Gipfel­stürmer verfolgten Geschäfts­ideen und Geschäfts­stra­tegien und deren Umsetzung, die Details der zwischen den Vertrags­par­teien abgeschlos­senen Verträge und deren Vertrags­ge­gen­stände, bei Software insbe­sondere deren Archi­tektur, Sourcecode, Entwickler- und Adminis­tra­ti­ons­do­ku­men­tation sowie alle anderen Daten, aus denen sich die Funktion der Software oder relevanter Teile der Software ergibt, und sicher­heits­re­le­vante Daten. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, die Geheim­haltung der Geschäfts­ge­heim­nisse durch technische und organi­sa­to­rische Maßnahmen sicher­zu­stellen und zu verhindern, dass diese Geschäfts­ge­heim­nisse unbefugt erworben, genutzt oder offen­gelegt werden. Eine Nutzung durch den Auftrag­geber ist nur soweit zulässig, wie dies vereinbart ist. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflich­tungen hat der Auftrag­geber eine Konven­tio­nal­strafe in der Höhe von EUR 50.000,00 zu bezahlen.

5.3. Abwer­be­verbot.

Der Auftrag­geber verpflichtet sich, keine Mitar­beiter oder Lieferanten/Subunternehmer von Gipfel­stürmer abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflich­tungen hat der Auftrag­geber eine Konven­tio­nal­strafe in der Höhe des Brutto­jah­res­ge­haltes des abgewor­benen Mitar­beiters bzw. des Brutto­jah­res­um­satzes des abgewor­benen Lieferanten/Subunternehmers zu bezahlen.

6. Entgelt

6.1. Preise.

Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. ‑stelle von Gipfel­stürmer in Euro zzgl. Umsatz­steuer in der gesetz­lichen Höhe.

6.2. Kosten­vor­anschläge.

Im Fall der Erteilung eines Kosten­vor­anschlages ist dieser unver­bindlich. Ein Kosten­vor­anschlag liegt vor, wenn die Einschätzung des voraus­sicht­lichen Aufwandes als Kosten­vor­anschlag bezeichnet wird. Wenn nach der Erteilung eines unver­bind­lichen Kosten­vor­anschlages abzusehen ist, dass die tatsäch­lichen Kosten die schriftlich veran­schlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat Gipfel­stürmer den Auftrag­geber auf die höheren Kosten schriftlich hinzu­weisen. Die Kosten­über­schreitung gilt als vom Auftrag­geber genehmigt, wenn der Auftrag­geber nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich wider­spricht und gleich­zeitig mit dem Wider­spruch schriftlich eine kosten­güns­tigere Alter­native bekannt gibt. Im Fall einer Kosten­über­schreitung bis 15 % ist kein geson­derter Hinweis erfor­derlich. Diese Kosten­über­schreitung gilt vom Auftrag­geber von vornherein als genehmigt.

6.3. Abrechnung nach Pauschale.

Im Fall der Abrechnung in Form einer Pauschale deckt diese alle Leistungen ab, die zur Ausführung der verein­barten Leistungen notwendig sind. Ausge­nommen sind die Kosten unvor­her­seh­barer Ereig­nisse, Mehrkosten durch nicht vertrags­gemäße Mitwirkung des Auftrag­gebers sowie Mehrkosten aufgrund von versteckten Mängeln in beigestellten Leistungen.

6.4. Abrechnung nach Aufwand.

Im Fall der Abrechnung nach Aufwand erfolgt eine Abrechnung nach tatsäch­lichem Aufwand. Eine Abrechnung nach Aufwand liegt vor, wenn der voraus­sicht­liche Aufwand als circa, voraus­sichtlich oder geschätzt angegeben wird.

6.5. Zusatz­leis­tungen.

Alle Leistungen von Gipfel­stürmer, die nicht ausdrücklich durch das verein­barte Honorar abgegolten sind, wie insbe­sondere später verein­barte Zusatz­leis­tungen, werden gesondert entlohnt.

6.6. Abrech­nungs­modus bei Dauer­schuld­ver­hält­nissen.

Der Auftrag­geber hat das vertraglich verein­barte Entgelt monatlich jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im Vorhinein zu leisten.

6.7. Teilleis­tungen.

Darüber hinaus ist Gipfel­stürmer berechtigt, Teilleis­tungen zu verrechnen. Als Teilleis­tungen gelten jeden­falls die einzelnen Positionen der Leistungs­be­schreibung sowie bei agilem Projekt­ma­nagement die im Rahmen der einzelnen Sprints erbrachten Leistungen.

6.8. Kosten­vor­schuss.

Zudem ist Gipfel­stürmer berechtigt, bei Neukunden, im Fall der Durch­rechnung verein­barter Fremd­leis­tungen und im Fall des Anscheins wirtschaft­licher Probleme, im Fall eines Zahlungs­ver­zuges in der Vergan­genheit und im Fall des Anscheins der Zahlungs­un­wil­ligkeit des Auftrag­gebers, vorab Kosten­vor­schüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes in der vollen Höhe der als nächstes zu erbrin­genden Teilleis­tungen zu verlangen.

6.9. Preis­an­passung.

Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automa­ti­scher Verlän­gerung der Vertrags­dauer ist Gipfel­stürmer berechtigt, jährlich eine angemessene Preis­an­passung auf Basis des von der Statistik Austria monatlich verlaut­barten Verbrau­cher­preis­index oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes vorzu­nehmen. Als Bezugs­größe für diesen Vertrag dient die Indexzahl, die sich für das jeweilige Monat vor dem Monat des Vertrags­ab­schlusses errechnet. Schwan­kungen der Indexzahl nach unten bleiben unberück­sichtigt. Die Preis­an­passung erfolgt jeweils zum Ende des Kalen­der­jahres. Auch sonst ist Gipfel­stürmer berechtigt, nach Vertrags­ab­schluss eine angemessene Preis­an­passung vorzu­nehmen, wenn sich die Kosten der Leistungen um mehr als 3 % erhöhen, ohne dass dies von Gipfel­stürmer beein­flussbar ist. Die Kosten­er­höhung ist von Gipfel­stürmer nachzu­weisen, die fehlende Möglichkeit der Beein­flussung glaubhaft zu machen.

6.10. Ungerecht­fer­tigter Rücktritt.

Für den Fall, dass der Auftrag­geber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrläs­siges oder vorsätz­liches Verschulden von Gipfel­stürmer ganz oder teilweise zurück­tritt, gebührt Gipfel­stürmer trotzdem das verein­barte Honorar. Gipfel­stürmer muss sich in diesem Fall lediglich Erspar­nisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn Gipfel­stürmer aus einem in der Sphäre des Auftrag­gebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurück­tritt.

7. Zahlung

7.1. Fälligkeit

Die Rechnungen von Gipfel­stürmer sind ohne jeden Abzug ab Rechnungs­datum fällig. Die Leistungs­er­bringung erfolgt grund­sätzlich erst nach vollstän­diger Bezahlung.

7.2. Zahlbarkeit.

Die Rechnungen von Gipfel­stürmer sind binnen 10 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

7.3. Überweisung.

Grund­sätzlich hat die Zahlung durch Überweisung auf das Bankkonto zu erfolgen. Eine Barzahlung ist ausge­schlossen.

7.4. Lastschrift.

Zusätzlich ist eine Bezahlung im SEPA-Firmen­last­schrift­ver­fahren möglich. Im Fall der Unter­fer­tigung eines SEPA-Lastschrift­mandats ist Gipfel­stürmer berechtigt, den Rechnungs­betrag 7 Tage nach Versand der Rechnung vom Konto des Auftrag­gebers einzu­ziehen.

7.5. Sonstige Zahlungs­arten.

Der Auftrag­geber ist weiters berechtigt, alle anderen von Gipfel­stürmer angebo­tenen Zahlungs­mittel zu nutzen. Die Belastung erfolgt dabei im Augen­blick der Bezahlung durch den Auftrag­geber.

7.6. Verein­barte Fremd­leis­tungen.

Gipfel­stürmer ist berechtigt, die Fremd­leistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftrag­gebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftrag­gebers zu beauf­tragen. Sofern Gipfel­stürmer den Vertrag im eigenen Namen und bzw. oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftrag­gebers zwecks verein­fachter Vertrags- und Zahlungs­ab­wicklung.

7.7. Eigen­tums­vor­behalt.

Bis zur vollstän­digen Bezahlung durch den Auftrag­geber gilt ein Eigen­tums­vor­behalt zugunsten von Gipfel­stürmer an den von Gipfel­stürmer gelie­ferten Waren bis zur vollstän­digen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbun­denen Zinsen und Kosten als vereinbart. Im Falle des Verzuges ist Gipfel­stürmer berechtigt, Rechte aus dem Eigen­tums­vor­behalt geltend zu machen. Der Auftrag­geber stimmt für diesen Fall der Abholung der Waren durch Gipfel­stürmer zu. Die Geltend­ma­chung des Eigen­tums­vor­be­halts durch Gipfel­stürmer bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, außer Gipfel­stürmer erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich. Im Fall der Weiter­ver­äu­ßerung der Waren durch den Auftrag­geber tritt der Auftrag­geber seine Forderung gegen den Käufer zum Zwecke der Sicher­stellung an Gipfel­stürmer ab. Gipfel­stürmer ist berechtigt, den Käufer von dieser Abtretung zu verstän­digen.

7.8. Verbot der Aufrechnung und der Zurück­be­haltung.

Der Auftrag­geber ist selbst bei konnexen Forde­rungen nicht berechtigt, die eigenen Forde­rungen gegen Forde­rungen von Gipfel­stürmer aufzu­rechnen, außer die Forderung des Auftrag­gebers wurde von Gipfel­stürmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festge­stellt. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht zugunsten des Auftrag­gebers ist ausge­schlossen.

7.9. Raten­zahlung.

Soweit Gipfel­stürmer und der Auftrag­geber eine Raten­zah­lungs­ver­ein­barung abschließen, gilt Termins­verlust im Fall der nicht frist­ge­rechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.

7.10. Zahlungs­verzug.

Für den Fall verspä­teter Zahlung sind die zwischen Unter­nehmern gültigen gesetz­lichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftrag­geber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbun­denen Kosten und Aufwände, wie insbe­sondere Inkas­so­spesen oder sonstige für eine zweck­ent­spre­chende Rechts­ver­folgung notwen­digen Kosten, zu tragen. Hierunter fallen unter anderem auch die Kosten der Mahnschreiben von Gipfel­stürmer, wobei pro Mahnschreiben ein Betrag von EUR 20,00 vom Auftrag­geber zu ersetzen ist.

7.11. Fortge­setzter Zahlungs­verzug.

Nach erfolg­loser Mahnung des Auftrag­gebers unter Setzung einer zumindest 7‑tägigen Nachfrist ist Gipfel­stürmer berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftrag­geber abgeschlos­senen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleis­tungen sofort abrechnen und fällig zu stellen sowie die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollstän­digen Bezahlung aller offenen Honorar­for­de­rungen vorüber­gehend einstellen. Nach einer weiteren erfolg­losen Mahnung direkt an die Geschäfts­führung des Auftrag­gebers und unter Setzung einer wiederum zumindest 7‑tägigen Nachfrist ist Gipfel­stürmer berechtigt, von allen Verträgen zurück­zu­treten und den Ersatz des entgan­genen Gewinns zu fordern. Damit ist Gipfel­stürmer auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszu­führen bzw. einzu­stellen. Unabhängig von diesen Möglich­keiten kann Gipfel­stürmer selbst­ver­ständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.

8. Haftung

8.1. Klassi­scher Werkvertrag.

Im Fall des klassi­schen Werkver­trages haftet Gipfel­stürmer für die Zieler­rei­chung.

8.2. Agiles Projekt­ma­nagement.

Im Fall von agilem Projekt­ma­nagement haftet Gipfel­stürmer nur dann für die Zieler­rei­chung, wenn das Ziel vor Vertrags­ab­schluss entspre­chend klar definiert wurde. Ansonsten haftet Gipfel­stürmer nur für die auftrags­gemäße Ausführung der in den jewei­ligen Projekt­ab­schnitten gemeinsam mit dem Auftrag­geber ausde­fi­nierten Detail­leis­tungen.

8.3. Zukauf von Ressourcen.

Im Fall des bloßen Zukaufs von Ressourcen wie Arbeitszeit ist der Auftrag­geber für die Zieler­rei­chung selbst verant­wortlich. Gipfel­stürmer haftet nur für die auftrags­gemäße Ausführung der konkret beauf­tragten Detail­leis­tungen.

8.4. Eingriffe des Auftrag­gebers.

Wenn der Auftrag­geber eigen­mächtig in nicht verein­barter Weise in die Leistungen von Gipfel­stürmer eingreift oder undoku­men­tierte oder für Gipfel­stürmer nicht mehr leicht nachver­folgbare Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entste­henden Mehraufwand von Gipfel­stürmer, z.B. zur Fertig­stellung, Nachprüfung, Dokumen­tation, Mängel­fest­stellung, Mängel­zu­ordnung, Mängel­be­hebung.

8.5. Gefahren­übergang.

Beim Versand von Waren geht die Gefahr immer auf den Auftrag­geber über, sobald Gipfel­stürmer die Waren an das Beför­de­rungs­un­ter­nehmen übergeben hat. Der Versand von Waren erfolgt grund­sätzlich nicht versi­chert, sofern der Auftrag­geber nicht auf seine Kosten Gipfel­stürmer mit der Versi­cherung der Waren beauf­tragt hat.

8.6. Rügever­pflichtung.

Der Auftrag­geber hat nach Anfor­derung einer Zwischen­ab­nahme durch Gipfel­stürmer, nach Übergabe und nach Aufnahme des Echtbe­triebs die überge­benen bzw. abzuneh­menden Leistungen spätestens binnen 8 Tagen jeden­falls schriftlich abzunehmen („freizu­geben“) oder allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen. Im Fall einer Zwischen­ab­nahme kann die Weiter­arbeit durch Gipfel­stürmer erst nach erfolgter Zwischen­ab­nahme / „Freigabe“ erfolgen. Bei nicht recht­zei­tiger Abnahme bzw. Rüge gelten die Leistungen automa­tisch als vom Auftrag­geber abgenommen. Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 8 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie‑, Gewähr­leis­tungs- oder Schaden­er­satz­fristen auftreten, sind vom Auftrag­geber ebenfalls binnen 8 Tagen ab Erkenn­barkeit zu rügen. Der Rügever­pflichtung unter­liegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftrag­geber mit der Sorgfalt eines ordent­lichen Unter­nehmers bei entspre­chender Kontrolle erkennen müsste. Die Kontrolle hat bei Zwischen­ab­nahmen aufgrund der beson­deren Bedeutung von Zwischen­ab­nahmen zur Vermeidung von Mängeln, welche sich dann durch alle weiteren Leistungs­schritte ziehen, einer finalen, detail­lierten und besonders sorgfäl­tigen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Übergabe hat die Kontrolle, einer ersten, aber dennoch genauen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Aufnahme des Echtbe­triebes hat die Kontrolle aufgrund der beson­deren Bedeutung der Aufnahme des Echtbe­triebes zur Vermeidung von Schäden während des Betriebes wiederum einer finalen, detail­lierten und besonders sorgfäl­tigen Kontrolle zu entsprechen. Die Rüge des Auftrag­gebers hat den Mangel bzw. die Schäden detail­liert und nachvoll­ziehbar zu beschreiben. Bei Mängeln bzw. Schäden, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmen­be­din­gungen des Auftretens der Mängel oder Schäden anzuführen. Der Auftrag­geber hat Gipfel­stürmer alle zur Unter­su­chung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erfor­der­lichen Maßnahmen zu ermög­lichen. Bei nicht recht­zei­tiger Rüge der Mängel durch den Auftrag­geber ist die Geltend­ma­chung von Garantie‑, Gewähr­leis­tungs- und Schaden­er­satz­an­sprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungs­re­ge­lungen, insbe­sondere von Regress­an­sprüchen, des Auftrag­gebers ausge­schlossen.

8.7. Gewähr­leistung.

Das Recht auf Gewähr­leistung und das Recht zum Gewähr­leis­tungs-Regress sind auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt. Abwei­chungen vom Stand der Technik berech­tigen den Auftrag­geber keines­falls zu einem Anspruch, wenn eine ausrei­chende Funktio­na­lität des Werkes gegeben ist. Dem Auftrag­geber steht das Recht auf Verbes­serung oder Austausch bzw. bei nicht wesent­lichen Mängeln auch auf Preis­min­derung oder bei wesent­lichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von Gipfel­stürmer zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewähr­leis­tungs­frist weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängel­be­hebung betrof­fenen Leistungsteil neu zu laufen.

8.8. Aktua­li­sie­rungs­pflicht.

Die Aktua­li­sie­rungs­pflicht gemäß § 7 VGG wird ausge­schlossen.

8.9. Irrtum, Verkürzung über die Hälfte.

Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausge­schlossen.

8.10. Schaden­ersatz und sonstige Ansprüche.

Schaden­er­satz­an­sprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungs­re­ge­lungen, insbe­sondere Regress­an­sprüche, des Auftrag­gebers sind ausge­schlossen, soweit diese nicht auf krass grober Fahrläs­sigkeit oder Vorsatz von Gipfel­stürmer beruhen. Derartige Ansprüche verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jeden­falls aber nach drei Jahren ab der Verlet­zungs­handlung. Von diesem Haftungs­aus­schluss sind Ansprüche aufgrund von Perso­nen­schäden und aufgrund von anderen nicht dispo­si­tiven Haftungs­vor­schriften ausge­nommen.

8.11. Schutz­wirkung zugunsten Dritter.

Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutz­wirkung zugunsten Dritter entfaltet.

8.12. Haftung bei verein­barten Fremd­leis­tungen.

Jene Dritten, welche die verein­barten Fremd­leis­tungen erbringen, sind keine Erfül­lungs­ge­hilfen von Gipfel­stürmer, nicht bei der Verfolgung der Inter­essen von Gipfel­stürmer tätig und damit auch nicht in den Risiko­be­reich von Gipfel­stürmer einbe­zogen. Für die verein­barten Fremd­leis­tungen selbst, nicht jedoch für die fachge­rechten Beauf­tragung, Koordi­nierung und Bearbeitung derselben, ist somit jegliche verschul­dens­ab­hängige Haftung von Gipfel­stürmer zusätzlich auf das Auswahl­ver­schulden reduziert und jegliche verschul­dens­un­ab­hängige Haftung von Gipfel­stürmer ausge­schlossen. Werden die Fremd­leis­tungen auf Weisung des Auftrag­gebers heran­ge­zogen, also durch diesen ausge­wählt, dann ist jegliche Haftung von Gipfel­stürmer ausge­schlossen.

8.13. Haftung bei Integration von Leistungen, Produkten, Daten und Rechte durch den Auftrag­geber.

Gipfel­stürmer trifft für Kompo­nenten, Schnitt­stellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Auftrag­gebers oder Dritter, welche durch den Auftrag­geber verar­beitet oder integriert werden, keine Haftung. Sollte Gipfel­stürmer jedoch über die Rechts­wid­rigkeit der Kompo­nenten, Schnitt­stellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Auftrag­gebers oder Dritter infor­miert werden, dann ist Gipfel­stürmer berechtigt und gesetzlich verpflichtet, diese Kompo­nenten, Schnitt­stellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Auftrag­gebers oder Dritter zu deakti­vieren bzw. zu löschen bzw. den Vertrag mit dem Auftrag­geber aus wichtigem Grunde aufzu­lösen. Der Auftrag­geber hält Gipfel­stürmer diesbe­züglich schad- und klaglos.

8.14. Haftung bei der Verwendung von Services und Kompo­nenten Dritter.

Soweit Gipfel­stürmer verein­ba­rungs­gemäß auf Services und Kompo­nenten Dritter aufbaut, ist jegliche verschul­dens­un­ab­hängige Haftung von Gipfel­stürmer für die Services und Kompo­nenten dieser Dritten ausge­schlossen und jegliche verschul­dens­ab­hängige Haftung zusätzlich auf das Auswahl­ver­schulden reduziert.

8.15. Haftung bei kosten­losen Leistungen.

Soweit Gipfel­stürmer Leistungen oder Leistungs­teile kostenlos erbringt, ist jegliche Haftung für diese Leistungs­teile ausge­schlossen

8.16. Beweislast.

Eine Beweis­last­umkehr zu Lasten von Gipfel­stürmer ist ausge­schlossen. Insbe­sondere das Vorliegen des Mangels zum Überga­be­zeit­punkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Recht­zei­tigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftrag­geber zu beweisen.

8.17. Nachfrist.

Im Fall der nicht verein­ba­rungs­ge­mäßen Vertrags­er­füllung ist der Auftrag­geber erst dann zur Geltend­ma­chung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser Gipfel­stürmer schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehn­tägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund. 8.18. Vertrags­rück­tritt. Ein Vertrags­rück­tritt durch den Auftrag­geber ist schriftlich mittels einge­schrie­benen Briefs zu erklären.

9. Schluss­be­stim­mungen

9.1. Anzuwen­dendes Recht.

Auf alle Rechts­be­zie­hungen und Sachver­halte zwischen dem Auftrag­geber und Gipfel­stürmer ist ausschließlich öster­rei­chi­sches Recht unter Ausschluss der inter­na­tio­nalen Verwei­sungs­normen anzuwenden.

9.2. UN-Kaufrecht.

Die Bestim­mungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

9.3. Gerichts­stand.

Als Gerichts­stand für alle Strei­tig­keiten zwischen Gipfel­stürmer und dem Auftrag­geber wird das sachlich zuständige öster­rei­chische Gericht für Schörfling am Attersee vereinbart. Gipfel­stürmer ist aber auch zur Klage am allge­meinen Gerichts­stand von Gipfel­stürmer und des Auftrag­gebers berechtigt.

VERTRAGS­DA­TEN­SCHUTZ­ER­KLÄRUNG

1. Daten­schutz durch Gipfel­stürmer.

Die Verar­beitung perso­nen­be­zo­gener Daten des Auftrag­gebers bzw. dessen betrof­fener Mitar­beiter (im Folgenden kurz Auftrag­geber) erfolgt durch die Werbe­agentur Die Gipfel­stürmer GmbH, Gahberg­gasse 9/4, 4861 Schörfling am Attersee, Öster­reich zum Zweck der Vertrags­er­füllung gemäß Art. 6 Abs 1 lit b DSGVO (Vertrags­er­füllung, Durch­führung vorver­trag­licher Maßnahmen z.B. Angebots­legung), Art. 6 Abs 1 lit c (Erfüllung einer recht­lichen Verpflichtung z.B. Rechnungs­legung) sowie gemäß Art. 6 Abs 1 lit f (berech­tigtes Interesse von Gipfel­stürmer z.B. Dokumen­tation der Geschäfts­be­ziehung).

2. Weiter­ver­ar­beitung.

Es erfolgt eine mit dem Zweck der Vertrags­er­füllung zu verein­ba­rende Weiter­ver­ar­beitung gemäß Art. 6 Abs 4 DSGVO der Kontakt­daten des Auftrag­gebers zum Zweck des Direkt­mar­ke­tings in nicht einwil­li­gungs­pflich­tigen Formen wie dem adres­sierten posta­li­schen Versand von Werbung.

3. Elektro­nische Direkt­werbung.

Eine Verar­beitung zum Zweck des Direkt­mar­ke­tings in einwil­li­gungs­pflich­tigen Formen wie z.B. dem elektro­ni­schen Versand von Werbung oder der Schaltung perso­nen­be­zo­gener Werbe­an­zeigen erfolgt nur aufgrund einer zusätz­lichen freiwil­ligen Einwil­ligung des Auftrag­gebers gemäß Art. 6 Abs 1 lit a DSGVO.

4. Verpflich­tende Daten­be­reit­stellung / Folgen der Nicht­be­reit­stellung.

Es besteht keine gesetz­liche oder vertrag­liche Verpflichtung der Bereit­stellung der perso­nen­be­zo­genen Daten des Auftrag­gebers. Stellt der Auftrag­geber, die von Gipfel­stürmer zur Vertrags­er­füllung benötigten, perso­nen­be­zo­genen Daten jedoch vor Vertrags­ab­schluss Gipfel­stürmer nicht zur Verfügung, hat dies zur Folge, dass Gipfel­stürmer dem Auftrag­geber kein Angebot unter­breiten kann bez. kein Vertrags­ab­schluss zwischen Gipfel­stürmer und dem Auftrag­geber zustande kommt. Auch zur Erteilung der Einwil­ligung in die Verar­beitung der perso­nen­be­zo­genen Daten des Auftrag­gebers besteht keine gesetz­liche oder vertrag­liche Verpflichtung. Die Nicht­er­teilung der Einwil­ligung hätte je nach Einwil­ligung entweder zur Folge, dass entweder kein Vertrags­ab­schluss zwischen Gipfel­stürmer und dem Auftrag­geber zustande kommt oder, dass der Auftrag­geber keine Direkt­werbung in einwil­li­gungs­pflich­tigen Formen erhält.

5. Weitergabe.

Sämtliche Daten unter­liegen der verein­barten bzw. gesetz­lichen Verpflichtung zur Verschwie­genheit und dem Schutz perso­nen­be­zogene Daten. Es erfolgt eine Weitergabe der perso­nen­be­zo­genen Daten des Auftrag­gebers, nur an nachstehend angeführte Empfänger oder Empfän­ger­ka­te­gorien: – Banken und Zahlungs­dienst­an­bieter (Zahlungs­ab­wicklung) Werbe­agentur – Die Gipfel­stürmer GmbH | AGB – Stand 29.09.2022 Seite 17 von 18 – Versand­dienst­leister (Versand von Waren und Rechnungen) – Steuer­be­rater (Buchführung gemäß UGB/BAO, Erstellung eines Jahres­ab­schlusses) – Inkas­so­büros (Forde­rungs­be­treibung) – Rechts­an­wälte (im Falle der Geltend­ma­chung von vertrag­lichen oder gesetz­lichen Rechts­an­sprüchen) – Kommu­ni­ka­ti­ons­dienst­leister (zur Abwicklung des Vertrags­ver­hält­nisses) – Subdienst­leister im Rahmen der Projekt­rea­li­sierung (zur Vertrags­er­füllung) Eine Weitergabe an sonstige, nicht in dieser Liste genannte Empfänger erfolgt nur aufgrund gesetz­licher Grundlage bzw. in Abstimmung mit dem Auftrag­geber.

6. Weltweite Verar­beitung.

Die Verar­beitung der perso­nen­be­zo­genen Daten des Auftrag­gebers durch Gipfel­stürmer erfolgt – sofern möglich – ausschließlich in der Europäi­schen Union. Eine Verar­beitung oder Übermittlung der perso­nen­be­zo­genen Daten des Auftrag­gebers in Dritt­staaten erfolgt nur – sofern diese entweder zur Erfüllung des Vertrages zwischen Gipfel­stürmer und dem Auftrag­geber erfor­derlich ist (Art. 49 Abs 1 lit b DSGVO), oder – sofern diese zur Durch­führung von vorver­trag­lichen Maßnahmen auf Antrag des Auftrag­gebers erfor­derlich ist (Art. 49 Abs 1 lit b DSGVO), oder – nach Unter­richtung der möglichen Risken der Daten­ver­ar­beitung durch Gipfel­stürmer in demje­nigen Dritt­staaten, in dem die Daten­ver­ar­beitung geplant ist und ausdrück­licher Einwil­ligung des Auftrag­gebers gemäß Artikel 49 Abs 1 lit a DSGVO.

7. Speicher­dauer.

Perso­nen­be­zogene Daten des Auftrag­gebers werden zum Zweck der Erfüllung gesetz­licher Verpflich­tungen gemäß § 132 Abs 1 BAO für zumindest sieben Jahre aufbe­wahrt. Darüber hinaus findet eine Speicherung der perso­nen­be­zo­genen Daten des Auftrag­gebers zum Zweck der Dokumen­tation und der Erfüllung recht­licher Verpflich­tungen bis zu maximal zehn Jahre nach Abschluss der Aufträge statt. Sofern zwischen Gipfel­stürmer und dem Auftrag­geber kein Vertrags­ab­schluss erfolgte, werden die perso­nen­be­zo­genen Daten des Auftrag­gebers zum Zweck der Dokumen­tation der Geschäfts­be­ziehung für voraus­sichtlich zwölf Monate aufbe­wahrt.

8. Wider­rufs­recht.

Der Auftrag­geber hat das Recht, eine von diesem erteilte Einwil­ligung jederzeit zu wider­rufen. Im Fall der schrift­lichen Erteilung der Einwil­ligung kann der Widerruf nur schriftlich erfolgen, im Fall der Einwil­ligung in den Erhalt elektro­ni­scher Werbung kann dies gegebe­nen­falls auch durch Klick auf den Abmel­delink erfolgen. Im Fall des Widerrufs der Einwil­ligung wird die Verar­beitung, sofern keine andere Rechts­grundlage besteht, einge­stellt. Die Recht­mä­ßigkeit der bis zum Widerruf verar­bei­teten Daten wird durch den Widerruf nicht berührt.

9. Wider­spruchs­recht.

Der Auftrag­geber hat das Recht, der Verar­beitung seiner perso­nen­be­zo­genen Daten zum Zweck der Direkt­werbung zu wider­sprechen. Im Fall des Wider­spruchs werden Ihre perso­nen­be­zo­genen Daten nicht mehr zum Zweck der Direkt­werbung verar­beitet.

10. Betrof­fe­nen­rechte.

Der Auftrag­geber hat das Recht auf Auskunft, Berich­tigung und Löschung seiner perso­nen­be­zo­genen Daten, das Recht auf Einschränkung der Daten­ver­ar­beitung, das Recht auf Daten­über­trag­barkeit und das Recht zur Beschwerde bei der Daten­schutz­be­hörde. Die Kontakt­daten der Öster­rei­chi­schen Daten­schutz­be­hörde lauten: Öster­rei­chische Daten­schutz­be­hörde, Barich­gasse 40–42, 1030 Wien, Telefon: +43 1 531 152 – 0, E‑Mail: dsb@dsb.gv.at.