ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Werbeagentur Die Gipfelstürmer GmbH, im Folgenden kurz Gipfelstürmer genannt.
1. Geltung
1.1. Vertragsgrundlagen.
Gipfelstürmer schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage, der von Gipfelstürmer erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen Gipfelstürmer und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen Gipfelstürmer und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Zukünftige Änderungen.
Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gipfelstürmer werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen widerspricht.
Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.
1.3. Zusatzvereinbarungen.
Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.4. Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers.
Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von Gipfelstürmer nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von Gipfelstürmer in das Angebot integriert oder von Gipfelstürmer zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden. Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von Gipfelstürmer nur dann wirksam, wenn diese von Gipfelstürmer mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden.
Ansonsten widerspricht Gipfelstürmer der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich.
Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch Gipfelstürmer bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers,
selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).
1.5. Vorgehen bei Widersprüchen.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gipfelstürmer gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von Gipfelstürmer und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von Gipfelstürmer vor.
1.6. Vorgehen bei Unwirksamkeit.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Angebot durch Gipfelstürmer.
Angebote von Gipfelstürmer an den Auftraggeber, z.B.: in Form eines individuellen Angebots an den Auftraggeber oder eines nicht individualisierten Angebot, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.
2.2. Angebot durch den Auftraggeber.
Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von Gipfelstürmer, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei Gipfelstürmer gebunden.
2.3. Annahme durch Gipfelstürmer.
Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch Gipfelstürmer zustande.
Die Annahme hat grundsätzlich durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass Gipfelstürmer z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass Gipfelstürmer den Auftrag annimmt.
Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.
2.4. Zugang.
Wenn zur Angebotslegung und zur Annahme elektronische Kommunikationsmittel oder ein elektronisches Auftragsverwaltungssystem verwendet wird, zu welchem beide Parteien Zugang haben, gelten Erklärungen, welche an Werktagen, d. h. Montag bis Freitag, ausgenommen österreichische Feiertage, zwischen 8:00 bis 16:00 Uhr abgegeben werden, als am selben Tag, Erklärungen, welche außerhalb dieser Zeiten abgegeben werden, als am nächsten Werktag um 8:00 Uhr zugegangen.
3. Leistungsumfang
Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1. Erfüllungsort.
Erfüllungsort ist der Sitz von Gipfelstürmer.
3.2. Leistungsumfang.
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von Gipfelstürmer.
Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.
3.3. Agiles Projektmanagement.
Im Fall der Auftragsausführung in agiler Form werden, sofern nicht bereits im Angebot enthalten, die Methode der agilen Zusammenarbeit sowie jedenfalls die zu erbringenden Detailleistungen im Rahmen der Projektdurchführung einvernehmlich festgelegt.
3.4. Fachgerechte Leistung.
Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet Gipfelstürmer eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat Gipfelstürmer bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.
3.5. Austauschbare Leistungen.
Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist Gipfelstürmer berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.
3.6. Fremdleistungen / Third Party Products.
Gipfelstürmer ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder bei der Erbringung der Leistungen von Gipfelstürmer Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte und andere Leistungen bzw. Produkte Dritter einzusetzen (Fremdleistungen / Third Party Products).
3.7. Vereinbarte Fremdleistungen / Third Party Products.
Wenn die Leistungen von Gipfelstürmer vereinbarungsgemäß konkret festgelegte Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte Dritter beinhalten, dann stellen diese Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte und andere Leistungen bzw. Produkte Dritter eine vereinbarte Fremdleistung / Third Party Products dar.
In diesem Fall besteht die vertragliche Verpflichtung von Gipfelstürmer ausschließlich in der fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung, nicht jedoch in der fachgerechten Ausführung der vereinbarten Fremdleistungen / Third Party Products.
3.8. Integration von Leistungen, Produkten, Daten und Rechte durch den Auftraggeber.
Sofern der Auftraggeber im Rahmen eines Hostings durch Gipfelstürmer Komponenten,
Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Auftraggebers oder Dritter verarbeitet bzw. integriert, ist Gipfelstürmer bezüglich dieser Leistungen, Produkte, Daten und Rechte nur Hostprovider.
3.9. Teilbare Leistungen.
Bei teilbaren Leistungen ist Gipfelstürmer berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
3.10. Termine und Fristen.
Von Gipfelstürmer angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
3.11. Vertragslaufzeit.
Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende der Mindestlaufzeit kündbar. Für den Fall der Nichtkündigung durch den Auftraggeber verlängert sich die Mindestlaufzeit erneut um 12 Monate und anschließend ist das Vertragsverhältnis wiederum nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Mindestlaufzeit kündbar.
3.12. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse.
Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für Gipfelstürmer unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei Gipfelstürmer oder den Auftragnehmern von Gipfelstürmer – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat Gipfelstürmer den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3.13. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber hat Gipfelstürmer unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch Gipfelstürmer erforderlich sind.
Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Zurverfügungstellung von Zugängen und Passwörtern, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.
Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch Gipfelstürmer bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen.
Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den Gipfelstürmer dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern Gipfelstürmer aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist Gipfelstürmer unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.
Wird Gipfelstürmer von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber Gipfelstürmer zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.
3.14. Umfang der Prüfpflichten von Gipfelstürmer.
Gipfelstürmer hat die Leistungen so auszuführen, dass die von Gipfelstürmer erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers).
Gipfelstürmer trifft jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch Gipfelstürmer erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen.
3.15. Umfang der Prüfpflichten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber hat die rechtlichen Prüfungen dahingehend, dass die Leistungen von Gipfelstürmer rechtlich alle Anforderungen des Auftraggebers erfüllen, insbesondere in verwaltungs‑, straf‑, wettbewerbs‑, marken‑, kennzeichen‑, musterschutz‑, urheber‑, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.
3.16. Rechte an den Leistungen.
Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen Gipfelstürmer bzw. den Lizenzgebern von Gipfelstürmer zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit Gipfelstürmer vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen.
Für den Fall, dass der Lizenz Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundene Unternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlich unverzichtbare Minimum eingeschränkt ist.
Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass die Leistungen von Gipfelstürmer oft auf Werken oder Leistungen Dritter mit unterschiedlichsten Lizenzbedingungen aufbauen. Der Auftraggeber hat diese Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteil der Leistungen oder Werke von Gipfelstürmer sind, einzuhalten.
3.17. Recht auf das Endprodukt.
Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat Gipfelstürmer auch keine Verpflichtung, diese
Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse usw. nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.
3.18. Referenz.
Gipfelstürmer ist berechtigt, auf allen von Gipfelstürmer für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf Gipfelstürmer und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von Gipfelstürmer Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.
3.19. Kennzeichnung.
Gipfelstürmer ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und allen Werbemaßnahmen, die im Auftrag des Auftraggebers erstellt wurden, auf Gipfelstürmer und einen allfälligen anderen Urheber hinzuweisen.
4. Besondere Leistungsarten
4.1. Inhalte wie z.B. Texte, Fotos & Grafiken.
Soweit die Leistungen von Gipfelstürmer die Anfertigung von Inhalten wie z.B. Texten, Fotos und Grafiken beinhaltet, gilt das Angebot jeweils nur für einen Entwurf sowie für geringfügige Abänderungen. Sollte der Entwurf trotz fachgerechter und auftragsgemäßer Ausführung den Geschmack des Auftraggebers nicht treffen, ist die Erstellung weiterer Entwürfe kostenpflichtig.
4.2. Domainregistrierung.
Soweit die Leistungen von Gipfelstürmer die Registrierung von Domains im Namen des Auftraggebers beinhalten, erfolgt diese jeweils unter den Bedingungen des jeweiligen Providers / Registrars. Gipfelstürmer schuldet bei der Registrierung von Domains für den Auftraggeber lediglich ein entsprechendes Bemühen um die Registrierung, aber keinen Erfolg, da dieser von zahlreichen, durch Gipfelstürmer nicht beeinflussbaren, Faktoren abhängt.
4.3. Hosting.
Soweit die Leistungen von Gipfelstürmer das Hosting von Programmen oder Daten beinhalten, schuldet Gipfelstürmer eine Verfügbarkeit von 99 % bezogen auf das Vertragsjahr.
Bei der Berechnung der Verfügbarkeit wird die Nichtverfügbarkeit aufgrund angekündigter Wartungsarbeiten sowie aufgrund von Umständen, welche von Gipfelstürmer nicht beeinflussbar sind, nicht berücksichtigt.
4.4. Suchmaschinenoptimierung/Performance Marketing/Social-Media Kampagnen.
Soweit die Leistungen von Gipfelstürmer Maßnahmen aus dem Bereich der Suchmaschinenoptimierung, des Performance Marketings oder der Social-Media Kampagnen beinhalten, schuldet Gipfelstürmer lediglich eine fachgerechte, zum Erreichen der vereinbarten Ziele geeignete Ausführung, haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele.
4.5. Service- und Wartung.
Soweit keine Service- und Wartungsleistungen oder ähnliches vereinbart wurden, werden diese auch nicht geschuldet. Soweit die Leistungen von Gipfelstürmer Service- und Wartungsleistungen beinhalten, schuldet
bestimmte Reaktionszeit, sofern nicht im Einzelnen bestimmte Reaktionszeiten vereinbart sind.
4.6. Datensicherung.
Der Auftraggeber ist für die Sicherung und Sicherheit seiner Daten, insbesondere auch vor Installationsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten durch Gipfelstürmer, verantwortlich.
4.7. Einbindung bzw. Nutzung fremder Komponenten und Services.
Soweit die Leistungen von Gipfelstürmer die Einbindung bzw. Nutzung von Komponenten, Services, Plattformen oder ähnlichen Angeboten Dritter beinhaltet, schuldet Gipfelstürmer nur die Ausführung im Umfang zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Alle späteren Änderungen sind nicht Teil des vereinbarten Leistungsumfanges, sondern werden getrennt angeboten, beauftragt und verrechnet.
Zudem schuldet Gipfelstürmer lediglich eine fachgerechte, zum Erreichen der vereinbarten Ziele geeignete Ausführung, haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele, da zahlreiche Plattformen oft willkürliche Änderungen bzw. Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten vornehmen.
4.8. App-Programmierung.
Soweit die Leistungen von Gipfelstürmer die Programmierung von Apps beinhalten, schuldet Gipfelstürmer nur die Ausführung anhand der zum Zeitpunkt der Angebotslegung bekannten Regeln der App-Stores bzw. eventueller zum Zeitpunkt der Angebotslegung für den angebotenen Zeitpunkt der Fertigstellung bereits fixierten Regeländerungen der App-Stores. Alle späteren Änderungen sind nicht Teil des vereinbarten Leistungsumfanges, sondern werden getrennt angeboten, beauftragt und verrechnet.
4.9. App-Plattform-Kompatibilität.
Soweit die Leistungen von Gipfelstürmer die Erstellung von Apps für Plattformen beinhalten, wird, soweit dies aufgrund der verwendeten Technik möglich ist, im Fall einer nativen App für eine bestimmte Plattform die Kompatibilität mit den zwei zum Zeitpunkt der Angebotslegung neuesten stabilen Versionen dieser Plattform angestrebt, im Fall einer nicht nativen App die Kompatibilität mit den zwei zum Zeitpunkt der Angebotslegung am weitesten verbreiteten Plattformen, dabei wiederum den je zwei neuesten stabilen Versionen angestrebt.
4.10. Cross-Browser-Kompatibilität.
Soweit die Leistungen von Gipfelstürmer die Erstellung von Webanwendungen beinhaltet, wird, soweit dies aufgrund der verwendeten Technik möglich ist, eine Kompatibilität mit jenen Webbrowserversionen angestrebt, welche zum Zeitpunkt des Beginns der Auftragsausführung einen Marktanteil von mindestens 5% aufweisen.
4.11. Open Source.
Soweit die Leistungen von Gipfelstürmer auf Open Source Lizenzen aufbauen, welche zwingend voraussetzen, dass darauf aufbauende Werke ebenfalls Open Source sind, ist Gipfelstürmer berechtigt, die für den Auftraggeber erstellten Werke ohne Rückfrage als Open Source zu veröffentlichen.
4.12. Druck.
Soweit die Leistungen von Gipfelstürmer die Erstellung von Druckwerken beinhalten, hat der Auftraggeber Druckdaten zu liefern, die den Anforderungen von
Gipfelstürmer entsprechen. Der Auftraggeber hat technisch bedingte und branchenübliche Abweichungen bei der Farbe und dem Material zu akzeptieren, soweit keine exakten Vorgaben vereinbart wurden. Im Fall der Vereinbarung exakter Vorgaben sind die für die Erreichung dieser Vorgaben notwendigen Mehrkosten vom Auftraggeber zu ersetzen.
Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigeren Arbeiten bis zu 10 % gestattet und werden anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnet.
Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt. Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden („neue Rechtschreibung“) maßgebend. Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur nach Vereinbarung vorgelegt. Gipfelstürmer ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung Korrekturabzüge vorzulegen.
5. Geheimhaltung & Abwerbeverbot
5.1. Treuepflichten.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, das Ansehen des jeweils anderen Vertragspartners zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an dem jeweils anderen Vertragspartner zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.
5.2. Geschäftsgeheimnisse.
Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die
– geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
– von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
– Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.
Als Geschäftsgeheimnis gelten insbesondere die von Gipfelstürmer verfolgten Geschäftsideen und Geschäftsstrategien und deren Umsetzung, die Details der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Verträge und deren Vertragsgegenstände, bei Software insbesondere deren Architektur, Sourcecode, Entwickler- und Administrationsdokumentation sowie alle anderen Daten, aus denen sich die Funktion der Software oder relevanter Teile der Software ergibt, und sicherheitsrelevante Daten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen und zu verhindern, dass diese Geschäftsgeheimnisse unbefugt erworben, genutzt oder offengelegt werden.
Eine Nutzung durch den Auftraggeber ist nur soweit zulässig, wie dies vereinbart ist.
Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 zu bezahlen.
5.3. Abwerbeverbot.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter oder Lieferanten/Subunternehmer von Gipfelstürmer abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in der Höhe des Bruttojahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters bzw. des Bruttojahresumsatzes des abgeworbenen Lieferanten/Subunternehmers zu bezahlen.
6. Entgelt
6.1. Preise.
Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. ‑stelle von Gipfelstürmer in Euro zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
6.2. Kostenvoranschläge.
Im Fall der Erteilung eines Kostenvoranschlages ist dieser unverbindlich. Ein Kostenvoranschlag liegt vor, wenn die Einschätzung des voraussichtlichen Aufwandes als Kostenvoranschlag bezeichnet wird.
Wenn nach der Erteilung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat Gipfelstürmer den Auftraggeber auf die höheren Kosten schriftlich hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig mit dem Widerspruch schriftlich eine kostengünstigere Alternative bekannt gibt. Im Fall einer Kostenüberschreitung bis 15 % ist kein gesonderter Hinweis erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
6.3. Abrechnung nach Pauschale.
Im Fall der Abrechnung in Form einer Pauschale deckt diese alle Leistungen ab, die zur Ausführung der vereinbarten Leistungen notwendig sind. Ausgenommen sind die Kosten unvorhersehbarer Ereignisse, Mehrkosten durch nicht vertragsgemäße Mitwirkung des Auftraggebers sowie Mehrkosten aufgrund von versteckten Mängeln in beigestellten Leistungen.
6.4. Abrechnung nach Aufwand.
Im Fall der Abrechnung nach Aufwand erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Eine Abrechnung nach Aufwand liegt vor, wenn der voraussichtliche Aufwand als circa, voraussichtlich oder geschätzt angegeben wird.
6.5. Zusatzleistungen.
Alle Leistungen von Gipfelstürmer, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.
6.6. Abrechnungsmodus bei Dauerschuldverhältnissen.
Der Auftraggeber hat das vertraglich vereinbarte Entgelt monatlich jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im Vorhinein zu leisten.
6.7. Teilleistungen.
Darüber hinaus ist Gipfelstürmer berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen. Als Teilleistungen gelten jedenfalls die einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung
sowie bei agilem Projektmanagement die im Rahmen der einzelnen Sprints erbrachten Leistungen.
6.8. Kostenvorschuss.
Zudem ist Gipfelstürmer berechtigt, bei Neukunden, im Fall der Durchrechnung vereinbarter Fremdleistungen und im Fall des Anscheins wirtschaftlicher Probleme, im Fall eines Zahlungsverzuges in der Vergangenheit und im Fall des Anscheins der Zahlungsunwilligkeit des Auftraggebers, vorab Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes in der vollen Höhe der als nächstes zu erbringenden Teilleistungen zu verlangen.
6.9. Preisanpassung.
Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist Gipfelstürmer berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung auf Basis des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes vorzunehmen.
Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die Indexzahl, die sich für das jeweilige Monat vor dem Monat des Vertragsabschlusses errechnet. Schwankungen der Indexzahl nach unten bleiben unberücksichtigt. Die Preisanpassung erfolgt jeweils zum Ende des Kalenderjahres.
Auch sonst ist Gipfelstürmer berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich die Kosten der Leistungen um mehr als 3 % erhöhen, ohne dass dies von Gipfelstürmer beeinflussbar ist. Die Kostenerhöhung ist von Gipfelstürmer nachzuweisen, die fehlende Möglichkeit der Beeinflussung glaubhaft zu machen.
6.10. Ungerechtfertigter Rücktritt.
Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von Gipfelstürmer ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt Gipfelstürmer trotzdem das vereinbarte Honorar. Gipfelstürmer muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn Gipfelstürmer aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.
7. Zahlung
7.1. Fälligkeit
Die Rechnungen von Gipfelstürmer sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.
7.2. Zahlbarkeit.
Die Rechnungen von Gipfelstürmer sind binnen 10 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
7.3. Überweisung.
Grundsätzlich hat die Zahlung durch Überweisung auf das Bankkonto zu erfolgen. Eine Barzahlung ist ausgeschlossen.
7.4. Lastschrift.
Zusätzlich ist eine Bezahlung im SEPA-Firmenlastschriftverfahren möglich. Im Fall der Unterfertigung eines SEPA-Lastschriftmandats ist Gipfelstürmer berechtigt, den Rechnungsbetrag 7 Tage nach Versand der Rechnung vom Konto des Auftraggebers einzuziehen.
7.5. Sonstige Zahlungsarten.
Der Auftraggeber ist weiters berechtigt, alle anderen von Gipfelstürmer angebotenen Zahlungsmittel zu nutzen. Die Belastung erfolgt dabei im Augenblick der Bezahlung durch den Auftraggeber.
7.6. Vereinbarte Fremdleistungen.
Gipfelstürmer ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen.
Sofern Gipfelstürmer den Vertrag im eigenen Namen und bzw. oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung.
7.7. Eigentumsvorbehalt.
Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von Gipfelstürmer an den von Gipfelstürmer gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Zinsen und Kosten als vereinbart. Im Falle des Verzuges ist Gipfelstürmer berechtigt, Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Der Auftraggeber stimmt für diesen Fall der Abholung der Waren durch Gipfelstürmer zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Gipfelstürmer bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, außer Gipfelstürmer erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
Im Fall der Weiterveräußerung der Waren durch den Auftraggeber tritt der Auftraggeber seine Forderung gegen den Käufer zum Zwecke der Sicherstellung an Gipfelstürmer ab. Gipfelstürmer ist berechtigt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.
7.8. Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung.
Der Auftraggeber ist selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von Gipfelstürmer aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von Gipfelstürmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
7.9. Ratenzahlung.
Soweit Gipfelstürmer und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.
7.10. Zahlungsverzug.
Für den Fall verspäteter Zahlung sind die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen. Hierunter fallen unter anderem auch die Kosten der Mahnschreiben von Gipfelstürmer, wobei pro Mahnschreiben ein Betrag von EUR 20,00 vom Auftraggeber zu ersetzen ist.
7.11. Fortgesetzter Zahlungsverzug.
Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7‑tägigen Nachfrist ist Gipfelstürmer berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort abrechnen und fällig zu stellen sowie die
Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen.
Nach einer weiteren erfolglosen Mahnung direkt an die Geschäftsführung des Auftraggebers und unter Setzung einer wiederum zumindest 7‑tägigen Nachfrist ist Gipfelstürmer berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist Gipfelstürmer auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen.
Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann Gipfelstürmer selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.
8. Haftung
8.1. Klassischer Werkvertrag.
Im Fall des klassischen Werkvertrages haftet Gipfelstürmer für die Zielerreichung.
8.2. Agiles Projektmanagement.
Im Fall von agilem Projektmanagement haftet Gipfelstürmer nur dann für die Zielerreichung, wenn das Ziel vor Vertragsabschluss entsprechend klar definiert wurde. Ansonsten haftet Gipfelstürmer nur für die auftragsgemäße Ausführung der in den jeweiligen Projektabschnitten gemeinsam mit dem Auftraggeber ausdefinierten Detailleistungen.
8.3. Zukauf von Ressourcen.
Im Fall des bloßen Zukaufs von Ressourcen wie Arbeitszeit ist der Auftraggeber für die Zielerreichung selbst verantwortlich. Gipfelstürmer haftet nur für die auftragsgemäße Ausführung der konkret beauftragten Detailleistungen.
8.4. Eingriffe des Auftraggebers.
Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von Gipfelstürmer eingreift oder undokumentierte oder für Gipfelstürmer nicht mehr leicht nachverfolgbare Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von Gipfelstürmer, z.B. zur Fertigstellung, Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.
8.5. Gefahrenübergang.
Beim Versand von Waren geht die Gefahr immer auf den Auftraggeber über, sobald Gipfelstürmer die Waren an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. Der Versand von Waren erfolgt grundsätzlich nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht auf seine Kosten Gipfelstürmer mit der Versicherung der Waren beauftragt hat.
8.6. Rügeverpflichtung.
Der Auftraggeber hat nach Anforderung einer Zwischenabnahme durch Gipfelstürmer, nach Übergabe und nach Aufnahme des Echtbetriebs die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen 8 Tagen jedenfalls schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen.
Im Fall einer Zwischenabnahme kann die Weiterarbeit durch Gipfelstürmer erst nach erfolgter Zwischenabnahme / „Freigabe“ erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. Rüge gelten die Leistungen automatisch als vom Auftraggeber abgenommen.
Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 8 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie‑, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Auftraggeber ebenfalls binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen. Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste. Die Kontrolle hat bei Zwischenabnahmen aufgrund der besonderen Bedeutung von Zwischenabnahmen zur Vermeidung von Mängeln, welche sich dann durch alle weiteren Leistungsschritte ziehen, einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Übergabe hat die Kontrolle, einer ersten, aber dennoch genauen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Aufnahme des Echtbetriebes hat die Kontrolle aufgrund der besonderen Bedeutung der Aufnahme des Echtbetriebes zur Vermeidung von Schäden während des Betriebes wiederum einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen.
Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei Mängeln bzw. Schäden, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel oder Schäden anzuführen. Der Auftraggeber hat Gipfelstürmer alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie‑, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des Auftraggebers ausgeschlossen.
8.7. Gewährleistung.
Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt.
Abweichungen vom Stand der Technik berechtigen den Auftraggeber keinesfalls zu einem Anspruch, wenn eine ausreichende Funktionalität des Werkes gegeben ist.
Dem Auftraggeber steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von Gipfelstürmer zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.
8.8. Aktualisierungspflicht.
Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG wird ausgeschlossen.
8.9. Irrtum, Verkürzung über die Hälfte.
Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.
8.10. Schadenersatz und sonstige Ansprüche.
Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Gipfelstürmer beruhen.
Derartige Ansprüche verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.
Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.
8.11. Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.
8.12. Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen.
Jene Dritten, welche die vereinbarten Fremdleistungen erbringen, sind keine Erfüllungsgehilfen von Gipfelstürmer, nicht bei der Verfolgung der Interessen von Gipfelstürmer tätig und damit auch nicht in den Risikobereich von Gipfelstürmer einbezogen. Für die vereinbarten Fremdleistungen selbst, nicht jedoch für die fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung derselben, ist somit jegliche verschuldensabhängige Haftung von Gipfelstürmer zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert und jegliche verschuldensunabhängige Haftung von Gipfelstürmer ausgeschlossen.
Werden die Fremdleistungen auf Weisung des Auftraggebers herangezogen, also durch diesen ausgewählt, dann ist jegliche Haftung von Gipfelstürmer ausgeschlossen.
8.13. Haftung bei Integration von Leistungen, Produkten, Daten und Rechte durch den Auftraggeber.
Gipfelstürmer trifft für Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Auftraggebers oder Dritter, welche durch den Auftraggeber verarbeitet oder integriert werden, keine Haftung. Sollte Gipfelstürmer jedoch über die Rechtswidrigkeit der Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Auftraggebers oder Dritter informiert werden, dann ist Gipfelstürmer berechtigt und gesetzlich verpflichtet, diese Komponenten, Schnittstellen, Daten, Rechte oder andere Leistungen bzw. Produkte des Auftraggebers oder Dritter zu deaktivieren bzw. zu löschen bzw. den Vertrag mit dem Auftraggeber aus wichtigem Grunde aufzulösen. Der Auftraggeber hält Gipfelstürmer diesbezüglich schad- und klaglos.
8.14. Haftung bei der Verwendung von Services und Komponenten Dritter.
Soweit Gipfelstürmer vereinbarungsgemäß auf Services und Komponenten Dritter aufbaut, ist jegliche verschuldensunabhängige Haftung von Gipfelstürmer für die Services und Komponenten dieser Dritten ausgeschlossen und jegliche verschuldensabhängige Haftung zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert.
8.15. Haftung bei kostenlosen Leistungen.
Soweit Gipfelstürmer Leistungen oder Leistungsteile kostenlos erbringt, ist jegliche Haftung für diese Leistungsteile ausgeschlossen
8.16. Beweislast.
Eine Beweislastumkehr zu Lasten von Gipfelstürmer ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.
8.17. Nachfrist.
Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser Gipfelstürmer
schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund. 8.18. Vertragsrücktritt. Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Anzuwendendes Recht.
Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und Gipfelstürmer ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.
9.2. UN-Kaufrecht.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
9.3. Gerichtsstand.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Gipfelstürmer und dem Auftraggeber wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für Schörfling am Attersee vereinbart. Gipfelstürmer ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von Gipfelstürmer und des Auftraggebers berechtigt.
VERTRAGSDATENSCHUTZERKLÄRUNG
1. Datenschutz durch Gipfelstürmer.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers bzw. dessen betroffener Mitarbeiter (im Folgenden kurz Auftraggeber) erfolgt durch die Werbeagentur Die Gipfelstürmer GmbH, Gahberggasse 9/4, 4861 Schörfling am Attersee, Österreich zum Zweck der Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs 1 lit b DSGVO (Vertragserfüllung, Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen z.B. Angebotslegung), Art. 6 Abs 1 lit c (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung z.B. Rechnungslegung) sowie gemäß Art. 6 Abs 1 lit f (berechtigtes Interesse von Gipfelstürmer z.B. Dokumentation der Geschäftsbeziehung).
2. Weiterverarbeitung.
Es erfolgt eine mit dem Zweck der Vertragserfüllung zu vereinbarende Weiterverarbeitung gemäß Art. 6 Abs 4 DSGVO der Kontaktdaten des Auftraggebers zum Zweck des Direktmarketings in nicht einwilligungspflichtigen Formen wie dem adressierten postalischen Versand von Werbung.
3. Elektronische Direktwerbung.
Eine Verarbeitung zum Zweck des Direktmarketings in einwilligungspflichtigen Formen wie z.B. dem elektronischen Versand von Werbung oder der Schaltung personenbezogener Werbeanzeigen erfolgt nur aufgrund einer zusätzlichen freiwilligen Einwilligung des Auftraggebers gemäß Art. 6 Abs 1 lit a DSGVO.
4. Verpflichtende Datenbereitstellung / Folgen der Nichtbereitstellung.
Es besteht keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung der Bereitstellung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers. Stellt der Auftraggeber, die von Gipfelstürmer zur Vertragserfüllung benötigten, personenbezogenen Daten jedoch vor Vertragsabschluss Gipfelstürmer nicht zur Verfügung, hat dies zur Folge, dass Gipfelstürmer dem Auftraggeber kein Angebot unterbreiten kann bez. kein Vertragsabschluss zwischen Gipfelstürmer und dem Auftraggeber zustande kommt.
Auch zur Erteilung der Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers besteht keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung. Die Nichterteilung der Einwilligung hätte je nach Einwilligung entweder zur Folge, dass entweder kein Vertragsabschluss zwischen Gipfelstürmer und dem Auftraggeber zustande kommt oder, dass der Auftraggeber keine Direktwerbung in einwilligungspflichtigen Formen erhält.
5. Weitergabe.
Sämtliche Daten unterliegen der vereinbarten bzw. gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit und dem Schutz personenbezogene Daten. Es erfolgt eine Weitergabe der personenbezogenen Daten des Auftraggebers, nur an nachstehend angeführte Empfänger oder Empfängerkategorien:
– Banken und Zahlungsdienstanbieter (Zahlungsabwicklung)
Werbeagentur – Die Gipfelstürmer GmbH | AGB – Stand 29.09.2022 Seite 17 von 18
– Versanddienstleister (Versand von Waren und Rechnungen)
– Steuerberater (Buchführung gemäß UGB/BAO, Erstellung eines Jahresabschlusses)
– Inkassobüros (Forderungsbetreibung)
– Rechtsanwälte (im Falle der Geltendmachung von vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsansprüchen)
– Kommunikationsdienstleister (zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses)
– Subdienstleister im Rahmen der Projektrealisierung (zur Vertragserfüllung)
Eine Weitergabe an sonstige, nicht in dieser Liste genannte Empfänger erfolgt nur aufgrund gesetzlicher Grundlage bzw. in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
6. Weltweite Verarbeitung.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers durch Gipfelstürmer erfolgt – sofern möglich – ausschließlich in der Europäischen Union.
Eine Verarbeitung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Drittstaaten erfolgt nur
– sofern diese entweder zur Erfüllung des Vertrages zwischen Gipfelstürmer und dem Auftraggeber erforderlich ist (Art. 49 Abs 1 lit b DSGVO), oder
– sofern diese zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag des Auftraggebers erforderlich ist (Art. 49 Abs 1 lit b DSGVO), oder
– nach Unterrichtung der möglichen Risken der Datenverarbeitung durch Gipfelstürmer in demjenigen Drittstaaten, in dem die Datenverarbeitung geplant ist und ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers gemäß Artikel 49 Abs 1 lit a DSGVO.
7. Speicherdauer.
Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden zum Zweck der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen gemäß § 132 Abs 1 BAO für zumindest sieben Jahre aufbewahrt. Darüber hinaus findet eine Speicherung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers zum Zweck der Dokumentation und der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen bis zu maximal zehn Jahre nach Abschluss der Aufträge statt. Sofern zwischen Gipfelstürmer und dem Auftraggeber kein Vertragsabschluss erfolgte, werden die personenbezogenen Daten des Auftraggebers zum Zweck der Dokumentation der Geschäftsbeziehung für voraussichtlich zwölf Monate aufbewahrt.
8. Widerrufsrecht.
Der Auftraggeber hat das Recht, eine von diesem erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Im Fall der schriftlichen Erteilung der Einwilligung kann der Widerruf nur schriftlich erfolgen, im Fall der Einwilligung in den Erhalt elektronischer Werbung kann dies gegebenenfalls auch durch Klick auf den Abmeldelink erfolgen. Im Fall des Widerrufs der Einwilligung wird die Verarbeitung, sofern keine andere Rechtsgrundlage besteht, eingestellt. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten wird durch den Widerruf nicht berührt.
9. Widerspruchsrecht.
Der Auftraggeber hat das Recht, der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs werden Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr zum Zweck der Direktwerbung verarbeitet.
10. Betroffenenrechte.
Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit und das Recht zur Beschwerde bei der Datenschutzbehörde. Die Kontaktdaten der Österreichischen Datenschutzbehörde lauten: Österreichische Datenschutzbehörde, Barichgasse 40–42, 1030 Wien, Telefon: +43 1 531 152 – 0, E‑Mail: dsb@dsb.gv.at.